— 878 — § 25. Die Verordnung vom 16. Juli 1868, die Handels= und Gewerbekammern betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 457), wird aufgehoben. Dresden, den 1 5. August 1900. Ministerium des Innern. v. Metzsch. Nr. 85. Verordnung, die Ermittelung der Erträge der nichtfiskalischen Forsten und Holzungen und der Altersklassen des nichtfiskalischen Hochwaldes betreffend; vom 6. August 1900. Gläsel. Noch Beschluß des Bundesrathes vom 19. Januar 1899 und vom 17. März dieses Jahres sind bei der im Laufe dieses Jahres im ganzen Deutschen Reiche vorzunehmen- den Wiederholung der Aufnahme über die gesammte landwirthschaftliche Bodenbenutzung zum ersten Male auch Erhebungen über die Erträge der Forsten und Holzungen und über das Alter des Hochwaldes vorzunehmen. Für die Staatswaldungen werden die geforderten Nachweise durch die betreffenden Revierverwalter erbracht werden. Für die erstmalige Aufnahme der Erträge und des Alters der nichtfiskalischen Forsten und Holzungen wird aber für das Königreich Sachsen Folgendes verordnet: 1. Die Ermittelung der Erträge und des Alters der nichtfiskalischen Forsten und Holzungen hat nach den für die Ernteertrags-Ermittelung und für die Saatenstands- Berichterstattung angenommenen landwirthschaftlichen Erhebungsbezirken durch forst- männisch gebildete Vertrauensmänner schätzungsweise zu erfolgen. 2. Da sich die landwirthschaftlichen Erhebungsbezirke genau an die Amtshaupt- mannschaftsbezirke anlehnen, so hat die Auswahl der mit der Schätzung zu betrauenden forstwirthschaftskundigen Vertrauensmänner durch die betreffende Amtshauptmannschaft oder durch den betreffenden Bezirksausschuß zu erfolgen. Bei der Auswahl dieser Vertrauensmänner ist besonders darauf Rücksicht zu nehmen, daß dieselben mit den forstwirthschaftlichen Verhältnissen der ihnen zuzuweisenden Er-