– 896 — Nr. 94. Verordnung, die am 1. Dezember 1900 vorzunehmende Volkszählung betreffend; vom 17. September 1900. An 1. Dezember 1900 findet nach dem Beschlusse des Bundesrathes vom 17. März 1900 eine Volkszählung im Deutschen Reiche statt. Zur Ausführung dieser Zählung wird für das Königreich Sachsen Folgendes ver- ordnet: I. Allgemeine Bestimmungen. § 1. 1. Die Zählung ist nach dem Stande vom 1. Dezember 1900 vorzunehmen und soll die zur Zählungszeit innerhalb der Landesgrenzen ortsanwesenden Personen feststellen. 2. Als ortsanwesend werden diejenigen Personen betrachtet, die in der Nacht vom 30. November zum 1. Dezember im Königreiche Sachsen ständig oder vorübergehend sich aufhalten. Dabei gilt als entscheidender Zeitpunkt die Mitternacht, so daß von den in dieser Nacht Geborenen und Gestorbenen die vor Mitternacht Geborenen und die nach Mitternacht Gestorbenen mitzuzählen sind. Die während der Zählungsnacht auf Reisen oder sonst unterwegs befindlichen Per- sonen werden dort als anwesend verzeichnet, wo sie am 1. Dezember zuerst anlangen. 3. Die Zählung ist auch auf die Bemannung und die Fahrgäste der am 1. Dezember im Bezirke der Gemeinde liegenden oder zuerst dort von der Fahrt über Nacht im Laufe des Tages anlangenden Schiffe zu erstrecken. 4. Die Zählung erfolgt durch namentliche Aufzeichnung der zu zählenden Personen bei derjenigen Haushaltung, in der sie übernachtet haben. Unter Haushaltung sind die zu einer wohn= und hauswirthschaftlichen Gemeinschaft vereinigten Personen zu verstehen. Einer Haushaltung gleichzuachten sind einzeln lebende Personen, die eine besondere Wohnung inne haben und eine eigene Hauswirthschaft führen. 5. Ebenso wie die Theilhaber einer regelmäßigen Haushaltung sind anzusehen und zu verzeichnen die Gäste in Gasthäusern und Herbergen, die Insassen von Anstalten aller Art (Kasernen, Klöstern, Erziehungs= und Bildungsanstalten, Heil= und Verpflegungs- anstalten, Armen-, Versorgungs-, Besserungs= und Strafanstalten u. s. w.), ferner die Be- mannung und Fahrgäste eines Schiffes und die in Wohnwagen umherziehender Schau- steller befindlichen Personen. 6. Etwa nöthig werdende Nachzählungen haben sich auf den Stand vom 1. Dezember 1900 zu beziehen.