— 897 — § 2. Mit der Volkszählung ist eine Feststellung der bewohnten und unbewohnten Wohn- häuser und der sonstigen zur Zeit der Zählung zu Wohnzwecken benntzten feststehenden und beweglichen Baulichkeiten (Kirchen, Thürme, Schulhäuser, Theater, Museen, Amts- gebäude, Fabriken, Stallungen, Speicher, Buden, Zelte, Schiffe, Wagen u. s. w.) zu ver- binden. § 3. Ueber die bei dieser Zählung von der Persönlichkeit des Einzelnen gewonnenen Nach- richten ist das Amtsgeheimniß zu wahren. Sie dürfen nur zu statistischen Zwecken benutzt werden. 84. 1. Zur Aufzeichnung der zu zählenden Personen dienen Haushaltungslisten und Anstaltslisten. Die in jeder Haushaltung zur Zählungszeit Anwesenden sind in Haushaltungslisten, die Gäste in Gasthäusern und Herbergen sowie die Insassen von Anstalten aller Art in AUnstaltslisten einzutragen. Die näheren Vorschriften über das Zählungsverfahren sind in der Anweisung für die Zähler (§ 8) und in der auf der ersten und vierten Seite der Haushaltungsliste abgedruckten „Allgemeinen Anleitung“ enthalten. 2. Die Zählungsformulare enthalten für die ortsanwesenden Personen folgende Fragen: 1. Vor= und Familienname (bei verheiratheten, verwittweten und geschiedenen Frauen auch der Geburtsname), 2. Verwandtschaft oder sonstige Stellung zum Haus- haltungsvorstand, 3. Geschlecht, 4. Geburtstag und Geburtsjahr, 5. Familienstand, 6. Religionsbekenntniß, 7. Geburtsort, für außerhalb Sachsens Geborene auch Geburts- land, 8. Staatsangehörigkeit, 9. Hauptberuf und Stellung im Hauptberufe, 10. a) Ge- meinde, in welcher der Wohnort (bei verheiratheten Personen Familienwohnsitz) liegt, b) Gemeinde, in welcher der Beruf (die Erwerbsthätigkeit) ausgeübt wird beziehentlich zuletzt ausgeübt wurde, 11. ob im aktiven Dienste des deutschen Heeres oder der deutschen Marine stehend, 12. Muttersprache, 13. ob mit einem der folgenden Gebrechen behaftet: a) geisteskrank, b) blind auf beiden Augen, c) taubstumm, und zwar ob das Gebrechen seit frühester Jugend besteht oder später entstanden ist. 3. Die Eintragung in die Zählungsliste hat für jede Haushaltung durch den Haus- haltungsvorstand, für Gasthäuser, Herbergen und Anstalten aller Art durch die Besitzer, Vorsteher, Verwalter oder durch geeignete Vertreter zu geschehen.