— 927 — Nr. 103. Verordnung, Zusätze zu der Hofrangordnung und einige Aenderungen derselben betreffend; vom 26. Oktober 1900. Mit Allerhöchster Genehmigung wird über den Hofrang der nachstehends bezeichneten Personen Folgendes bestimmt: 1. Die Mitglieder des mit dem 1. Januar 1901 ins Leben tretenden Ober- verwaltungsgerichts werden folgendermaßen in die Hofrangordnung eingestellt: der Präsident in Klasse II Nr. 4, die Senatspräsidenten in Klasse II Nr. 14, die Räthe in Klasse III Nr. 4. 2. Die Oberlandesgerichtsräthe, die Landgerichtsdirektoren und die Oberstaatsanwälte werden aus Klasse IV Nr. 1 in Klasse III Nr. 9 versetzt. 3. Den Direktoren der unter der Verwaltung des Justizministeriums stehenden Gefangenanstalten wird der Hofrang ertheilt und zwar in Klasse IV Nr. 23. Dresden, den 26. Oktober 1900. Gesammtministerium. Schurig. Meister. Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söehne in Dresden.