— 937 — Die bezirksthierärztliche Untersuchung der in Gastställen untergebrachten Rinder darf bereits an dem dem Markttage vorausgehenden Tage ausgeführt werden. 3. Auf Schlachtviehhöfen können die den Schlachtviehmärkten zugeführten Thiere, welche aus stärker verseuchten Ländern stammen, in besondere Ställe verwiesen und vom Beziehen der Markthalle ausgeschlossen werden. Eine Ausführung dieser Thiere darf nur zu Wagen, nur zur Abschlachtung und nur dann erfolgen, wenn bei der unmittelbar vor der Ausführung vorzunehmenden thier- ärztlichen Besichtigung an ihnen, sowie den übrigen Thieren des Transportes keinerlei Erscheinungen einer Seuche wahrgenommen werden. 4. Die von Unternehmern zum Zwecke des Verkaufes oder der Vermittelung des Kaufes auf Bestellung zusammengebrachten Rindvieh= und Schweinebestände, soweit sie aus verseuchten Ländern und Landestheilen stammen, sowie die zum Verkaufe im Umher- ziehen bestimmten Schweinebestände dürfen erst dann verkauft oder abgegeben werden, wenn sie während einer Beobachtungsfrist von 7 Tagen sich frei von der Maul= und Klauenseuche erwiesen haben. Ausgenommen sind nur die saugenden Ferkel, sowie die zur Abschlachtung binnen 3 Tagen bestimmten Schlachtthiere. Bezüglich der letzteren ist neben dem Unternehmer auch der Erwerber verantwortlich dafür, daß die Abschlachtung binnen 3 Tagen erfolgt. Zum Zwecke der Durchführung der Beobachtung hat sowohl der betreffende Unter- nehmer als auch der Besitzer des Stalles, in welchen das zu beobachtende Vieh eingestellt wird, und zwar spätestens im Verlaufe von 12 Stunden der Ortspolizeibehörde unter Angabe der Stückzahl Anzeige von der Aufstellung, sowie von Veränderungen der Bestände durch Zugang neuer Thiere zu erstatten. Ueber die erfolgte Anzeige ist von der Orts- polizeibehörde eine Bescheinigung auszustellen. Die Ortspolizeibehörde hat die Richtigkeit der Anzeige zu prüfen und ihrerseits den Bezirksthierarzt zu benachrichtigen. Während der Beobachtungsdauer dürfen die zu dem Transport gehörigen Thiere die Ställe nicht verlassen, mit anderen Klauenthieren nicht in Berührung kommen und weder verkauft noch vertauscht noch sonst abgegeben werden; fremden Personen, einschließlich etwaiger Besteller, ist der Zutritt zu den Ställen nicht gestattet; der betreffende Unter- nehmer oder sein Stellvertreter, sowie der Besitzer der Stallungen sind dafür verantwort- lich, daß außer ihnen nur die Wärter und die etwa zur thierärztlichen Hülfe zugezogenen Thierärzte die Stallungen betreten. Die Ortspolizeibehörden haben die Beobachtung dieser Bestimmungen zu überwachen. Findet eine Einstellung neuen Viehes in denselben Stall zu dem bereits unter Be- obachtung stehenden Bestande statt, so ist die Beobachtungsdauer auch für letzteren auf weitere 7 Tage auszudehnen. Nach Ablauf der 7 Tage kann der Verkauf oder die 1900. 124