— 938 — Abgabe der Thiere erfolgen, sofern die bezirksthierärztliche Untersuchung die vollständige Unverdächtigkeit derselben ergeben hat. Die Kosten der Untersuchung fallen den Unternehmern zur Last. 5. Die von den im Eingange dieses Paragraphen erwähnten Thieren benutzten Rampen, Ein= und Ausladeplätze, Transportwagen, Gast= und Handelsställe sind nach jedesmaliger Benutzung durch Reinigung und Besprengung mit 5 prozentiger Karbolsäure- lösung zu desinfiziren. Die Bezirksthierärzte haben hierüber die nöthige Ueberwachung auszuüben. 6. Als verseucht gelten alle die Länder und Landestheile, in denen nach den halb- monatlichen Seuchenberichten des Kaiserlichen Gesundheitsamtes (vergl. den Deutschen Reichs= und Staatsanzeiger) die Maul= und Klauenseuche in stärkerem Maße herrscht und welche vom Ministerium des Innern oder von den Kreishauptmannschaften als solche bekannt gegeben werden. 622. Zur Ausstellung der Ursprungs= und Gesundheitszeugnisse, welche für die Ausführung von Schlachtthieren nach dem Auslande gefordert werden, ist das am Ende dieser Verordnung angefügte Formular unter O zu benutzen. Besondere Vorschriften beim Auftreten von Maul= und Klauenseuche. Zu § 61 6 23. Die Ortspolizeibehörde kann dann, wenn die Milch aus einem Suauchen- d. Instruktion, gehöfte an eine Molkerei abgeliefert werden soll, von der vorherigen Abkochung unter den Bedingungen entbinden, daß 1. die Anlieferung der Milch in Gefäßen erfolgt, welche eine Entnahme von Milch auf dem Transporte unmöglich machen, 2. die Milch getrennt von der übrigen nur zu Milchprodukten verarbeitet, nicht aber als Vollmilch abgegeben wird, 3. die Molkereirückstände nur nach Erhitzung auf 1000 C. oder nach viertelstündigem Erhitzen auf 90° C. an das Seuchengehöft zurückgegeben und 4. die benutzten Milchgefäße nach gründlicher Reinigung einer Desinfektion durch Dampf oder siedendes Wasser unterworfen werden, sowie daß 5. die Molkerei sich ausdrücklich zur Innehaltung dieser Bedingungen verpflichtet und einer diesbezüglichen Kontrole durch die Ortspolizeibehörde und den Bezirks- thierarzt unterwirft. Die Molkereien, in welche die Milch aus einem verseuchten Gehöft geliefert wird, haben Vorsorge dahin zu treffen, daß bei der Anlieferung, wie bei der Abgabe von Milch weder durch den Personenverkehr noch durch die Milchgeräthe noch durch die zum Milch-