Zus2 — 940 — Strafbestimmungen. & 28. Zuwiderhandlungen gegen die im Vorstehenden getroffenen Bestimmungen sind, insoweit nicht die Strafvorschriften des Reichsgesetzes vom ) Juniv e und der Ge- werbeordnung Platz greifen, oder sofern nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 150 “ oder mit Haft zu ahnden. Kosten. § 29. a) In allen auf die Handhabung der Vorschriften des Reichsgesetzes vom ie, der Instruktion vom 27. Juni 1895 und der gegenwärtigen Verordnung bezüglichen Angelegenheiten ist von den Polizeibehörden, insoweit es sich nicht um Straf- vollstreckungen handelt, kostenfrei zu expediren. b) Die den Bezirksthierärzten als den beamteten Thierärzten im Reichsgesetze vom —— und in dieser Verordnung zugewiesenen Verrichtungen, insoweit nicht besondere Ausnahmen festgestellt sind (8§ 15, 16 und 21 dieser Verordnung), sind Offizialgeschäfte, für welche den Bezirksthierärzten nur die geordnete Auslösung und Fortkommenvergütung aus der Staatskasse zukommt. c) Werden von den Polizeibehörden auf Grund von § 2 Absatz 3 des Reichsgesetzes andere Thierärzte als Stellvertreter von Bezirksthierärzten zugezogen (§ 7 dieser Ver- ordnung), so werden dieselben, sofern es sich nicht um die unter b erwähnten Ausnahmen handelt, für ihre Mühwaltungen nach der Gebührentaxe für Thierärzte in gerichtlichen sowie veterinärpolizeilichen Angelegenheiten vom 1. März 1882 (G.= u. V.-Bl. S. 49) durch die Amtshauptmannschaften aus der Staatskasse entschädigt. Die betreffenden Thierärzte haben ihre Kostenberechnungen, mit den in § 7 Absatz 4 dieser Verordnung vorgeschriebenen Bescheinigungen der Polizeibehörden versehen, bei der Amtshauptmann- schaft einzureichen. d) Die übrigen Kosten, welche durch die nach dem Reichsgesetze vom Zuno , der Instruktion vom 27. Juni 1895 und dieser Verordnung vorzukehrenden polizeilichen Maßregeln erwachsen, sind als Polizeiaufwand von den betreffenden Ortspolizeibehörden zu übertragen, insoweit sie nicht mit Rücksicht auf Beschaffenheit und Bestimmung der Maßregeln den betreffenden Thierbesitzern beziehentlich Unternehmern und Besitzern von Gastställen zur Last zu fallen haben oder insoweit nicht in der zur Ausführung der §§ 57 bis 64 des Reichsgesetzes erlassenen Verordnung vom 4. März 1881 (G.= u. V.-Bl. S. 13) etwas Anderes bestimmtt ist. Zu dem den Thierbesitzern zu übertragenden Kosten gehört insonderheit aller Auf- wand, der mit Vorkehrungen verbunden ist, die unmittelbare und spezielle Beziehung zum