— 941 — Besitzthum der Thierbesitzer haben, oder den Privatinteressen derselben dienen, nament— lich aller Aufwand, der durch die Absonderung kranker von gesunden Thieren, durch die ärztliche Behandlung kranker Thiere, durch das Schlachten und Tödten von Thieren und durch die wegen Benutzung der Thiere zu landwirthschaftlichen Arbeiten und sonstigen Zwecken, wegen der Ausfuhr von Rauhfutter und Stroh, ferner wegen des Abhäutens der Thiere und wegen des Verscharrens der Kadaver und einzelner Körpertheile vor— geschriebenen Maßregeln, durch die Desinfektion von Stallungen und Geräthschaften 2c. erwächst. Dresden, den 30. Oktober 1900. Ministerium des Innern. v. Metzsch. Kreher.