Auszug aus den Vorschriften der Bekanntmachung vom 13. Juli 1900, die Ausführungsbestimmungen des Bundesraths über die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern und von Arbeiterinnen in Werkstätten mit Motorbetrieb betreffend (R.-G.-Bl. S. 560). I. Werkstätten mit zehn oder mehr Arbeitern. 1. In Werkstätten mit Motorbetrieb, in welchen in der Regel zehn oder mehr Arbeiter beschäftigt werden, dürfen Kinder zwischen dreizehn und vierzehn Jahren, welche nicht mehr zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind, zehn Stunden täglich beschäftigt werden. In Schleifer= und Polirerwerkstätten der Glas-, Stein= und Metallverarbeitung darf jedoch ihre Beschäftigung die Dauer von sechs Stunden täglich nicht überschreiten. II. Werkstätten mit weniger als zehn Arbeitern. A. Allgemeine Bestimmungen. 2. In Werkstätten mit Motorbetrieb, in denen in der Regel weniger als zehn Ar- beiter beschäftigt werden, dürfen Kinder unter dreizehn Jahren nicht beschäftigt werden. Kinder über dreizehn Jahren dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie nicht mehr zum Besuche der Volksschule verpflichtet find. Die Beschäftigung von Kindern unter vierzehn Jahren und von jungen Leuten zwischen vierzehn und sechzehn Jahren darf die Dauer von zehn Stunden täglich nicht überschreiten. In Schleifer= und Polirerwerkstätten der Glas-, Stein= und Metall- verarbeitung dürfen jedoch Kinder nicht länger als sechs Stunden täglich beschäftigt werden (§ 135 der Gewerbeordnung). 3. Die Arbeitsstunden der jugendlichen Arbeiter dürfen nicht vor fünfeinhalb Uhr Morgens beginnen und nicht über achteinhalb Uhr Abends dauern. Zwischen den Ar- beitsstunden müssen an jedem Arbeitstage regelmäßige Pausen gewährt werden. Für jugendliche Arbeiter, welche nur sechs Stunden täglich beschäftigt werden, muß die Pause mindestens eine halbe Stunde betragen. Den übrigen jugendlichen Arbeitern muß mindestens entweder Mittags eine einstündige sowie Vormittags und Nachmittags je eine halbstündige, oder Mittags eine einundeinhalbstündige Pause gewährt werden. Eine