— 955 —1 12. Für die Bewerthung von Waldgrundstücken, Obstgärten, Kunst= und Handels- gärtnereien, Weinbergen und sonstigen Anpflanzungen ist nur der Bodenwerth maßgebend. Die Verwendbarkeit eines Grundstücks als Bauland bleibt bei der Bewerthung außer Betracht. 13. Der Werth von Hausgrundstücken ist unter Berücksichtigung des Bodenwerths, des Werthes der Baulichkeiten und des Nutzungswerths festzustellen. Für ein Haus, das im Rohbau noch nicht vollendet ist, kommt nur der Bodenwerth in Ansatz. Bei der Bemessung des Bodenwerths ist namentlich zu sehen auf die in den letzten Jahren für Grundstücke gleicher oder gleichwerthiger Art in der Gegend erzielten Kauf- preise, auf die Größe der Straßenfront und die Tiefe des Grundstücks, auf die Lage als Geschäfts= und Wohngegend und die Verkehrsverhältnisse, bei der Bemessung des Werthes der Baulichkeiten auf die Bauart, die Beschaffenheit des verwendeten Materials, das Alter des Gebäudes. Der Nutzungswerth ist unter Berücksichtigung des Unterhaltungsaufwandes bei Wohnhäusern nach dem unter gewöhnlichen Verhältnissen daouernd zu erzielenden Mieth- zinse, bei anderen Gebäuden nach ihrer besonderen Bestimmung und Beschaffenheit zu bestimmen. &# 14. Bestehen nach den Ermittelungen des Schätzers an dem zu schätzenden Grundstücke Dienstbarkeiten, die auf den Verkaufswerth von Einfluß sind, oder lastet ein Auszug auf dem Grundstücke, so ist die mit ihnen verbundene Minderung des Werthes gesondert zu schätzen. Das Gleiche gilt von Verpflichtungen zu Ufer= und Dammbauten und Leistungen zur Herstellung von Straßen-, Kanalisations= oder Entwässerungsbauten, die dem Eigenthümer nach Gesetz oder Ortsverfassung obliegen. Andere Oblasten bleiben außer Betracht. Der Schätzung eines Auszugs bedarf es nicht, wenn er nach der Erklärung des Antragstellers hinter die aufzunehmende Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld im Range zurücktreten soll. In dem Schätzungsscheine (§ 15) sind solchenfalls das Bestehen des Auszugs und die Erklärung des Antragstellers zu erwähnen. 15. Der Schätzer hat über die Schätzung einen Schätzungsschein zu ertheilen, der in der Ueberschrift als solcher zu bezeichnen ist. In dem Scheine sollen aufgeführt werden der Name des Antragstellers und des Eigenthümers des Grundstücks, die Nummer des Blattes, welches das Grundstück im Grundbuch hat, die Nummern und die Größe der Flurstücke, aus denen das Grundstück besteht, bei Gebäuden die Brandkatasternummer und, falls die Gebäude an einer Straße liegen, die Straße und die Hausnummer. Mit der Wiedergabe der Schätzung ist eine kurze, die Schätzung erläuternde Beschreibung des Grundstücks zu verbinden. 1900. 127