— 957 — Nr. 111. Verordnung, die Außerkurssetzung der Vereinsthaler österreichischen Gepräges betreffend; vom 15. Dezember 1900. Nachdem der Bundesrath laut der unter O nachstehenden Bekanntmachung vom 8. November laufenden Jahres die Außerkurssetzung der bis zum Schlusse des Jahres 1867 in Oesterreich geprägten Vereinsthaler und Vereinsdoppelthaler zum 1. Januar 1901 mit Einlösung bei den Reichs= und Landeskassen bis zum 31. März 1901 beschlossen hat, werden sämmtliche Staatskassen hierdurch angewiesen, im Sinne dieser Bekanntmachung zu verfahren und demgemäß Thaler der bezeichneten Gattung zwar bis zum 31. März 1901 sowohl in Zahlung als zur Umwechselung gegen Reichsgeld anzunehmen, jedoch nicht ihrerseits weiter als Zahlungsmittel zu benutzen. Die zur Einlösung kommenden Thaler sind, insoweit sie nicht bei den Oberpostkassen oder einer Reichsbankanstalt umgewechselt werden können, 1. von denjenigen Kassenstellen, die nicht unmittelbar Ueberschüsse an die Finanz- hauptkasse einliefern, bei der letzteren oder einer unmittelbar Ueberschüsse ein- liefernden Kasse gegen anderes Geld umzuwechseln, 2. von den unmittelbar Ueberschüsse an die Finanzhauptkasse einliefernden Kassen mit zu den Einlieferungen an die Finanzhauptkasse zu verwenden, hierbei aber getrennt zu verpacken und besonders zu bezeichnen. Dresden, den 15. Dezember 1900. Sämmtliche Ministerien. Schurig. v. Metzsch. v. d. Planitz. v. Seydewitz. v. Watzdorf. □ Wekanntmachung. Auf Grund des § 1 des Gesetzes, betreffend die Vereinsthaler österreichischen Gepräges vom 28. Februar 1892 (R.-G.-Bl. S. 315) hat der Bundesrath die nachfolgenden Bestimmungen getroffen. Naumann. 1277 —