— 968 — #1. Die in Oesterreich bis zum Schlusse des Jahres 1867 geprägten Vereins- thaler und Vereinsdoppelthaler gelten vom 1. Januar 1901 ab nicht mehr als gesetz- liches Zahlungsmittel. Es ist von diesem Zeitpunkt ab außer den mit der Einlösung beauftragten Kassen niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen. &2. Die Thaler der im § 1 dieser Bekanntmachung bezeichneten Gattung werden bis zum 31. März 1901 bei den Reichs= und Landeskassen zu dem Werthverhältnisse von drei Mark gleich einem Thaler sowohl in Zahlung als auch zur Umwechselung angenommen. # 3 Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausche (8 2) findet auf durch- löcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewichte verringerte, sowie auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung. Berlin, den 8. November 1900. Der Reichskanzler. In Vertretung: Freiherr von Thielmann. Nr. 112. Bekanntmachung, den Diensttitel der Landbauamts-Vorstände betreffend; vom 10. Dezember 1900. Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs wird bestimmt, daß die Vorstände der Landbauämter anstatt des zeitherigen Titels „Landbaumeister“ den Dienst- titel „Baurath“ zu führen haben. Dresden, den 10. Dezember 1900. Finanz-Ministerium. v. Watzdorf. Naumann.