— 961 — Ueber die Gültigkeit von Stimmzetteln entscheidet vorbehältlich der Bestimmungen in § 7 der Vorsitzende. & 6. Ueber die Wahl ist von einem verpflichteten Protokollanten ein Protokoll aufzunehmen, welches von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu vollziehen ist. Aus dem Protokolle müssen die Namen des Vorsitzenden und der mitwirkenden Bei- sitzer, deren Eigenschaft als Vorsitzender, Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, der Gang des Wahlverfahrens, die Zahlen der auf die einzelnen Personen entfallenen gültigen oder ungültigen Stimmen, sowie die Namen und Wohnorte der Gewählten zu ersehen sein. Der Grund der Ungültigkeit von Stimmzetteln ist in dem Protokolle anzugeben. &# 7. Streitigkeiten über die Gültigkeit einer Wahl entscheidet das Landesversicherungsamt endgültig. Befindet dasselbe die Ungültigkeit einer vollzogenen Wahl, so ist die betreffende Wahl zu wiederholen. &S. Die gewählten Sachverständigen und deren Stellvertreter werden durch den Vorsitzenden von der auf sie gefallenen Wahl schriftlich in Kenntniß gesetzt. Die Ablehnung der Wahl ist zulässig, sofern nicht der Gewählte bereits vor der Wahl die Bereitwilligkeit zur Annahme derselben gegenüber dem Vorsitzenden des Schiedsgerichtes oder gegenüber dem AusYschusse des ärztlichen Kreisvereins erklärt hat. &9.Nach Annahme der Wahl seiten der Gewählten sind die Namen der letzteren durch den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes in der Leipziger Zeitung bekannt zu machen. Die Gewählten treten ihr Amt am Tage des Erscheinens dieser Bekanntmachung an. Bis dahin führen die bisherigen Sachverständigen ihr Amt weiter. # 10. Eine Ergänzungswahl hat zu erfolgen, wenn die Zahl der dem Schieds- gerichte zur Verfügung stehenden Sachverständigen durch Ablehnung der Wahl oder durch Ausscheiden auf zwei herabsinkt. Der Vorsitzende ist befugt, von einer Ergänzungswahl abzusehen, wenn der im Absatz 1 erwähnte Fall erst im letzten Viertel des Kalenderjahres eintritt und die noch vorhandenen Sachverständigen dem Bedarfe genügen. & 11. Die nach den §8§ 3 flg. gewählten Sachverständigen sind bei Antritt ihres Amtes eidlich, im Falle der Wiederwahl durch Handschlag an Eidesstatt in Pflicht zu nehmen. 8 12. Die Berechnung der Gebühren für die ärztlichen Sachverständigen hat unter entsprechender Anwendung der Gebührenordnung für Aerzte 2c. bei gerichtlich- medizinischen und medizinalpolizeilichen Verrichtungen vom 19. März 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 231) zu erfolgen.