— 986 — 11. Alle diese zu desinfizirenden Gegenstände sind beim Zusammenpacken und bevor sie nach den Desinfektionsanstalten oder -Apparaten geschafft werden, in gut schließenden Gefäßen und Beuteln zu verwahren oder in Tücher, welche mit einer Desinfektionsflüssig- keit angefeuchtet sind, einzuschlagen. Wer solche Wäsche 2c. vor der Desinfektion angefaßt hat, muß seine Hände in der im § 8 unter Nr. 2 angegebenen Weise desinfiziren. 12. Zur Desinfektion von infizirten Schiffsräumlichkeiten, insbesondere des Logis der Mannschaft, der Kajüte, des Zwischendecks für Reisende nebst den in denselben befindlichen Lagerstellen, Geräthschaften und dergleichen ist Karbolsäurelösung (§ 7 a) anzuwenden. Die Decke, die Wände und der Fußboden der bezeichneten Räumlichkeiten sowie infizirte Lagerstellen, Geräthschaften und dergleichen sind zunächst mit Lappen, welche mit Karbol- säurelösung getränkt sind, gründlich abzuwaschen. Hierauf sind die Räumlichkeiten und Geräthschaften mit einer reichlichen Menge Wasser zu spülen und im Anschlusse daran die Räumlichkeiten einer möglichst gründlichen Lüftung zu unterwerfen. Der Kranken- raum, insbesondere die durch Ausleerungen verunreinigten Theile desselben, die von Kranken benutzten Geräthschaften und dergleichen sind bei der Desinfektion ganz besonders zu berücksichtigen. Räumlichkeiten, in welchen durch die Desinfektion mit Karbolsäure Beschädigungen verursacht oder durch den nach solcher Desinfektion noch längere Zeit haftenden Karbol- geruch erhebliche Unannehmlichkeiten entstehen würden, dürfen, sofern Kranke darin nicht untergebracht waren, in folgender Weise desinfizirt werden: 1. Die nicht mit Oelfarbe gestrichenen Flächen der Wände und Fußböden werden mit der nach § 7 1 bereiteten Kalkmilch angetüncht; dieser Anstrich muß nach 3 Stunden wiederholt werden. Nach dem Trocknen des letzten Anstrichs kann Alles wieder feucht abgescheuert werden. 2. Die mit Oelfarbe gestrichenen Flächen der Wände und Fußböden werden zwei- bis dreimal mit heißer Seifenlösung (§ 7b) abgewaschen und später frisch gestrichen. 3. Wände und Fußböden, welche mit polirten Hölzern, Tapeten, Bildern oder Spiegeln bekleidet sind, werden mit frischem Brot in langen Zügen kräftig abgerieben. Die Brotkrumen und Brotreste sind zu verbrennen. 8 13. Gegenstände von Leder, Holz- und Metalltheile von Möbeln sowie ähnliche Gegen— stände werden sorgfältig und wiederholt mit Lappen abgerieben, die mit Karbolsäure= oder