— 991 — Die Stimmen werden in nachfolgender Reihenfolge abgegeben: .von dem Berichterstatter, von den Vertretern der Versicherten, .von den Vertretern der Arbeitgeber, von den richterlichen Beamten, von den ständigen Mitgliedern, . von dem Vorsitzenden. Die Reihenfolge der Abstimmung der Mitglieder innerhalb der unter 2 bis 5 er- wähnten Klassen richtet sich nach dem Dienstalter dergestalt, daß das jüngste Mitglied zuerst stimmt. Bei gleichem Dienstalter hat das dem Lebensalter nach jüngere Mitglied zuerst zu stimmen. & 4. Für den mündlichen Vortrag in den Sitzungen wird ein Berichterstatter von dem Vorsitzenden ernannt. Die Entscheidungen (Beschlüsse und Urtheile) sind in der für die Zufertigung an die Betheiligten geeigneten Form von dem Berichterstatter zu entwerfen und in der Urschrift außer von diesem von dem Vorsitzenden zu zeichnen. Die Verfügungen und Entscheidungen ergehen unter der Bezeichnung: „Das Königlich Sächsische Landes-Versicherungsamt“ und werden in der Ausfertigung vom Vorsitzenden vollzogen. 5 Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und Berathungen in den Sitzungen, er stellt die Fragen und sammelt die Stimmen. Meinungsverschiedenheiten über den Gegenstand, die Fassung und die Reihenfolge der Fragen oder über das Ergebniß der Abstimmung werden in Gemäßheit des § 3 entschieden. m e * — II. Verfahren und Geschäftsgang in den Fällen des § 16 Absatz 1 des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze. 6#6. Die zuzuziehenden richterlichen Beamten und deren Stellvertreter werden für die Dauer der zur Zeit ihrer Ernennung von ihnen bekleideten Staatsämter vom Justiz- Ministerium ernannt. § J. Die Einberufung zu den einzelnen Sitzungen des Landes-Versicherungsamts liegt dem Vorsitzenden ob und muß in der Regel mindestens acht Tage vor derselben erfolgen. é#d . Die Bestimmungen in den 8§8 41 flg. der Civilprozeßordnung über die Aus- schließung und Ablehnung der Richter finden auf die Mitglieder des Landes-Versicher- ungsamts entsprechende Anwendung. 1900. 132