— 994 — Die Zeugen und Sachverständigen erhalten Gebühren nach Maßgabe der Gebühren— ordnung für Zeugen und Sachverständige (R.-G.-Bl. 1898 S. 689). Die Berechnung der Gebühren für ärztliche und chemische Sachverständige hat unter entsprechender Anwendung der Gebührenordnung für Aerzte 2c. bei gerichtlich-medizini- schen und medizinalpolizeilichen Verrichtungen vom 19. März 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 231) zu erfolgen. 19. Die Berathung und Entscheidung des Landes-Versicherungsamts erfolgt in nichtöffentlicher Sitzung. #20. Das Landes-Versicherungsamt entscheidet innerhalb der erhobenen Ansprüche nach freiem Ermessen. Bei der Verhandlung ist, auch ohne daß es eines Antrags bedarf, zu prüfen, ob und in welchem Betrag eine unterliegende Partei dem Gegner die ihm in dem Verfahren erwachsenen Kosten zu erstatten hat. Wird die Erstattung solcher außergerichtlicher Kosten angeordnet, so ist deren Höhe im Urtheile festzusetzen; diese Beträge werden auf Antrag durch Vermittelung des Landes-Versicherungsamts in derselben Weise beigetrieben wie Gemeindeabgaben. Bei den Entscheidungen, welche auf Grund der mündlichen Verhandlung ergehen, dürfen nur Mitglieder mitwirken, vor welchen diese Verhandlung stattgefunden hat. #&# 21. Das Verfahren vor dem Landes-Versicherungsamt ist kostenfrei; ein Ersatz der durch dieses Verfahren dem Landes-Versicherungsamt verursachten baaren Auslagen durch die Parteien findet nicht statt. Doch ist das Landes-Versicherungsamt befugt, den Betheiligten solche Kosten des Verfahrens zur Last zu legen, welche durch Muthwillen oder durch ein auf Verschleppung oder Irreführung berechnetes Verhalten derselben ver- anlaßt sind (§ 19 Absatz 2 verbunden mit § 22 Absatz 7 des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze). Diese Beträge werden in derselben Weise beigetrieben wie Gemeindeabgaben und fließen, soweit es sich um die dem Landes-Versicherungsamt erwachsenen Kosten handelt, in die Staatslasse. & 22. Die Entscheidung kann ohne vorgängige Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ergehen, wenn beide Theile auf eine solche ausdrücklich verzichten. #23. Der Vorsitzende verkündet das Ergebniß der Berathung in öffentlicher Sitzung. Wird die Verkündung der Gründe für angemessen gehalten, so erfolgt sie durch Ver- lesung derselben oder durch mündliche Mittheilung des wesentlichen Inhalts.