— 996 — III. Besondere Befugnisse des Vorsitzenden. #&28. Dem Vorsitzenden steht die Leitung und Beaufsichtigung des gesammten Dienstes zu; er trifft die nähere Bestimmung über die Vertheilung der Geschäfte und ernennt, soweit erforderlich, die Vertreter und Beauftragten des Landes-Versicherungs- amts. 6 29. Der Vorsitzende ordnet die Einrichtung des Büreaus, der Akten und Ge- schäftsregister; ihm steht die Verfügung in allen Verwaltungsangelegenheiten des Amts, insbesondere in denjenigen zu, welche das Etats= und Kassenwesen, die Geschäftsräume und deren Einrichtung, die Vervollständigung der Bibliothek und sonstige Anschaffungen betreffen. *30. Mit Genehmigung des Ministeriums des Innern kann der Vorsitzende einen Theil seiner Befugnisse einem ständigen Mitgliede des Landes-Versicherungsamts über- tragen. Der Vorsitzende wird im Behinderungsfalle von dem nach ihm an erster Stelle ernannten ständigen Mitgliede vertreten. IV. Innerer Geschäftsgang. & 31. Vorladungen und sonstige nur dem Geschäftsbetriebe dienende formular- mäßige Schreiben werden durch die Unterschrift des von dem Vorsitzenden dazu bestimmten Beamten und unter Beifügung des Siegels des Landes-Versicherungsamts beglaubigt. *32. Das Landes-Versicherungsamt führt zwei Siegel: 1. ein großes Siegel, welches nur bei förmlichen Ausfertigungen, insbesondere der Urtheile gebraucht wird; 2. ein kleineres Siegel mit der Umschrift „Königlich Sächsisches Landes-Ver- sicherungsamt". V. Geschäftssprache. 5s 2:33. In Betreff der Geschäftssprache vor dem Landes-Versicherungsamt finden die Bestimmungen in den 8§ 186 flg. des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende An- wendung. Eingaben, welche nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, werden nicht be- rücksichtigt. VI. Geschäftsbericht. #s#34. Am Schlusse eines jeden Jahres hat das Landes-Versicherungsamt dem Ministerium des Innern einen Geschäftsbericht einzureichen. VII. Inkrafttreten dieser Verordnung. m 35. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1901 in Kraft.