— 53 — 1500% bei einem Dienstalter von 15 bis 20 Jahren, 1800-- — = 20 -- 25 210 - -25-30- 2400 - - - - * 30 - höchstens aber 80 Prozent des zuletzt ein Jahr lang wirklich bezogenen Amtseinkommens. 8 14. Denjenigen Mitgliedern, welche vor ihrem Eintritt in den geistlichen Dienst der Oberlausitz ein öffentliches geistliches Amt in den Erblanden oder öffentliche Schul- ämter im Königreiche Sachsen bekleidet haben, wird die in einem solchen öffentlichen Amte, sei es als ständige katholische Geistliche und Lehrer, sei es als Hülfslehrer oder Vikare nach bestandener Wahlfähigkeitsprüfung verbrachte Dienstzeit vom 25. Lebens- jahre an bei ihrem Uebertritt in den Ruhestand auf ihre Dienstzeit im geistlichen Amte angerechnet. Geistliche, welche a) ein geistliches Amt niedergelegt, um in anderer Weise ihr Fortkommen zu suchen, b) wegen eigenen Verschuldens ohne Pension entlassen worden sind, haben, wenn sie später angestellt worden sind, keinen Anspruch darauf, daß ihnen die vor ihrem Abgange oder vor ihrer Entlassung durchlebte Dienstzeit bei Berechnung der Pension in Anrechnung gebracht werde. Das Domstiftliche Konsistorium kann jedoch mit Genehmigung des Königlichen Kultus-Ministeriums nach Ermessen die frühere Dienstzeit bei Bemessung der Pension berücksichtigen, dies auch nach Befinden einem solchen Geist- lichen gleich bei seiner Wiederanstellung zugestehen. Auch kann das Domstiftliche Konsistorium mit Genehmigung des Königlichen Kultus- Ministeriums die im Dienste der römisch-katholischen Kirche und Schule in anderer als der in Absatz 1 erwähnten Weise verbrachte Amtszeit einem Mitgliede vom erfüllten 25. Lebensjahre an bei Berechnung der Dienstzeit anrechnen. 15. Ein Geistlicher, welcher disziplinarisch seines Dienstes entlassen wird, verliert den Anspruch auf Pension. Bei erweislicher besonderer Bedürftigkeit kann jedoch einem solchen Geistlichen ein Theil der seinem Dienstalter entsprechenden Pension als Unterstützung bewilligt werden. Die Unterstützung darf jedoch, insoweit dieselbe, sei es auch nur theilweise, aus der Pensionskasse zu gewähren ist, nur mit Genehmigung des Königlichen Kultus-Ministe- riums bewilligt werden und die Hälfte des Pensionssatzes nicht übersteigen, welcher dem Geistlichen im Falle der Pensionirung zu gewähren gewesen wäre, keinesfalls aber mehr als 1200 jährlich betragen. Die Unterstützungen sind bis zur Wiederbesetzung der betreffenden geistlichen Stelle aus deren Einkommen zu bestreiten, dann aber auf die Pensionskasse zu übernehmen.