— 29 — Die Gebühren betragen für eine Prüfung oder Wiederholungsprüfung 50, für eine Ergänzungs= oder Erweiterungsprüfung 25. Dresden, den 1. Februar 1901. Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. v. Seydewitz. Berichtigung. Auf Seite 997 Zeile 6 des Wortlautes der Bekanntmachung Nr. 116 im Gesetz= und Ver- ordnungsblatte vom Jahre 1900 ist für „Pferd“ zu setzen „Tag“. Druck und Berlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne in Dresden.