— 31 — Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen. 3. Stück vom Jahre 1901. Juhalt: Nr. 12. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung des Bahnhofs Stoll- berg betr. S. 31. — Nr 13. Bekanntmachung, die Berufung der Landessynode der Evangelisch-lutherischen Kirche betr. S. 32. — Jr.14. Bekanntmachung, die Anmeldepflicht der Aerzte und Zahnärzte betr. S. 33.— Nr. 15. Verordnung zur weiteren Ausführung des Gesetzes über das Befugniß zu Aufnahme von Protokollen 2c. S. 33. — Nr. 16. Verordnung, Beurkundungen gemäß § 45 des Gesetzes vom 15. Juni 1900 betr. S. 35. Nr. 12. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung des Bahnhofs Stollberg betreffend vom 19. Februar 1901. □ m Interesse der Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebs macht sich eine Er- weiterung des Bahnhofs Stollberg erforderlich. Da das hierzu nöthige Land im Wege freihändigen Erwerbs nicht allenthalben zu angemessenem Preise zu erlangen ist, so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grund- eigenthum für Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 120) andurch verordnet was folgt: § 1. Die Bestimmungen im § 1 des angezogenen Gesetzes sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Plans auf die Erweiterung des Bahn- hofs Stollberg in Anwendung zu bringen. §62. Hinsichtlich des bei der Enteignung für diese Anlage zu beobachtenden Ver- fahrens ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungs- verordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind. Ausgegeben zu Dresden, den 29. März 1901. 6