— 33 — Nr. 14. Bekanntmachung, die Anmeldepflicht der Aerzte und Zahnärzte betreffend; vom 13. März 1901. Mit Rücksicht auf hervorgetretene Bedenken und Zweifel in der Richtung, ob die in der Verordnung vom 14. September 1899 (G.= u. V.-Bl. S. 416) enthaltene Vorschrift, daß Aerzte und Zahnärzte, welche wegen Krankheit, Abwesenheit vom Wohnorte oder aus sonstigen Gründen die Besorgung ihrer Praxis einem Vertreter über- tragen, hiervon bei Beginn der Vertretung und unter Namhaftmachung des Ver- treters dem Bezirksarzte schriftlich Meldung zu machen haben, auch für solche Fälle gilt, in welchen es sich um Abwesenheit oder Behinderung von nur wenig Tagen handelt, sieht sich das Ministerium des Innern veranlaßt, zu bestimmen, daß die Verpflichtung der Aerzte und Zahnärzte zur Anzeigeerstattung über die Annahme eines Vertreters erst dann eintritt, wenn die Entfernung von ihrem Wohnsitze oder die sonstige Behinderung an der Ausübung ihres Berufes länger als sechs Tage dauert. Dresden, den 13. März 1901. Ministerium des Innern. v. Metzsch. Kreher. Nr. 15. Verordnung zur weiteren Ausführung des Gesetzes vom 20. Mai 1867, das Befugniß zu Aufnahme von Protokollen und zu Beglaubigungen bei Justiz= und Verwaltungsbehörden betreffend; vom 22. März 1901. Zu weiterer Ausführung des Gesetzes, das Befugniß zu Aufnahme von Protokollen und zu Beglaubigungen bei Justiz= und Verwaltungsbehörden betreffend, vom 20. Mai 1867 (G.= u. V.-Bl. S. 131 flg.) wird mit Allerhöchster Genehmigung bestimmt, daß im Be- reiche der Sächsischen Militärverwaltung