51 — Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen. 5. Stück vom Jahre 1901. *——4.-...bTx—— Inhalt: Nr. 22. Verordnung, den Verkehr mit Fahrrädern auf den öffentlichen Wegen betr. S. 51. — Nr. 23. Verordnung, den Verkehr mit Kraftfahrzeugen auf den öffentlichen Wegen betr. S. 58. Nr. 22. Verordnung, den Verkehr mit Fahrrädern auf den öffentlichen Wegen betreffend; vom 2. April 1901. & 1. Bei dem Fahren mit Fahrrädern dürfen, sofern nicht besondere Wege für den Fahrradverkehr eingerichtet sind, nur die für Fuhrwerke bestimmten Wege benutzt werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften ist der Fahrradverkehr auch auf den neben den Fahrstraßen hinführenden Banketten gestattet, wenn das Bankett nicht erhöht ist, sich rechts zur Fahrrichtung befindet, von Häusern nicht begrenzt und auf mindestens 30 m Entfernung vor dem Radfahrer von Fußgängern frei ist. Bei Benutzung dieser Bankette hat der Radfahrer den Fußgängern sowohl beim Begegnen wie beim Ueberholen nach der Fahrbahn zu auszuweichen. #62. Jeder Radfahrer ist zur gehörigen Vorsicht bei der Leitung seines Fahrrades verpflichtet. Uebermäßig schnelles Fahren, Umkreisen von Fuhrwerken, Menschen und Thieren, Umlenken dicht vor oder neben Zug-, Reit-, geführten oder getriebenen Thieren, muth- williges Behindern schneller gehender Fuhrwerke oder Reiter an der Ueberholung des Radfahrers und ähnliche Handlungen, welche geeignet sind, Menschen oder Eigenthum zu gefährden, den Verkehr zu belästigen und zu stören, Pferde oder andere Thiere scheu zu machen, sind verboten. Das Mitnehmen von weiteren Personen, insbesondere von Kindern, auf hierzu nicht bestimmten Fahrrädern ist verboten. — — Ausgegeben zu Dresden den 8. Mai 1901. 11