— 556 — besondere haben die Polizeibehörden alle für den Fahrradverkehr verbotenen Wege und Wegetheile durch weithin lesbare, das Verbot enthaltende Tafeln deutlich kenntlich zu machen. 16. Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Juni 1901 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkte wird die Verordnung vom 23. November 1893, den Ver- kehr mit Fahrrädern auf den öffentlichen Wegen betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 257), aufgehoben. Dresden, am 2. April 1901. Die Ministerien des Innern und der Finanzen. v. Metzsch. Für den Minister: Dr. Ritterstädt. Gebhardt.