— 62 — Bei Undichtwerden derartiger Behälter ist die Benutzung des Fahrzeuges sofort ein— zustellen. #20. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden, insoweit nicht allgemeine Strafvorschriften Anwendung finden, mit Geldstrafe bis zu 60 oder mit Haft bis zu 14 Tagen für jeden Fall bestraft. &21. Im übrigen gelten für Kraftfahrzeuge auch die vorstehend nicht besonders erwähnten Bestimmungen in § 1 der Verordnung vom 9. Juli 1872, den Verkehr auf den öffentlichen Wegen betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 347), sowie für Kraftfahrräder außerdem die Bestimmungen der Verordnung vom 2. April 1901, den Verkehr mit Fahrrädern auf den öffentlichen Wegen betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 51), soweit die Vorschriften dieser Verordnungen anwendbar und nicht durch gegenwärtige Verordnung abgeändert sind; doch dürfen Kraftfahrräder auch auf solchen Fußbanketten nicht fahren, welche nach § 1 der Verordnung vom 2. April 1901 für Fahrräder freigegeben sind. Nicht minder leiden bei Zuwiderhandlungen die Bestimmungen in § 3 Absatz 1 und 3 der Verordnung vom 9. Juli 1872 in Verbindung mit der Verordnung, die Kompetenz in Wege= und Brückenpolizeistrafsachen betreffend, vom 26. September 1879 (G.= u. V.-Bl. S. 362) und bezüglich der Befugniß der Polizeibehörden zu besonderen An- ordnungen die §§ 2 und 5 der Verordnung vom 9. Juli 1872 Anwendung. & 22. Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Juni 1901 in Kraft. Dresden, am 3. April 1901. Die Ministerien des Innern und der Finanzen. v. Metzsch. Für den Minister: Dr. Ritterstädt. Gebhardt.