— 79 — 3. Die kennzeichnenden Behörden haben darauf besonders zu achten, daß die amt— liche Kennzeichnung nur solcher Vertriebsgefäße gestattet ist, welche innerhalb der in § 22, Absatz 2 des Gesetzes bezeichneten Frist vorschriftsmäßig angemeldete Getränke ent- halten, und daß daher solche Gefäße, welche erst später abgezogenen oder umgefüllten Wein enthalten, nicht eher mit dem amtlichen Kennzeichen versehen werden dürfen, als bis der Nachweis der vorschriftsmäßigen und rechtzeitigen Anmeldung des Inhalts er- bracht worden ist. Dresden, am 30. Mai 1901. Ministerium des Innern. v. Metzsch. Kreher. Nr. 33. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum zur Erbauung einer normalspurigen Nebenbahn von Mylau nach Lengenfeld betreffend; vom 5. Juni 1901. Von der Anlage einer normalspurigen Nebenbahn von Mylau nach Lengenfeld nebst Anschlußgleisen werden nach Maßgabe der genehmigten Enteignungspläne außer den in der Verordnung vom 26. März 1901 (G.= u. V.-Bl. S. 37) genannten Fluren weiter die Fluren Limbach und Weißensand betroffen. Dresden, am 5. Juni 1901. Ministerium des Innern. v. Metzsch. Effler.