— 93 — Nr. 39. Verordnung, die Prüfung für den höheren technischen Staatsdienst in der Berg- und Hüttenverwaltung betreffend; vom 17. Juni 1901. Mit Allerhöchster Genehmigung wird hiermit Folgendes verordnet: 8 1. Zur Anstellung in den höheren technischen Staatsämtern der Berg- und Hüttenverwaltung ist, soweit nicht in den 88 14 und 15 Ausnahmen vorgesehen sind, die Ablegung zweier Prüfungen nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften erforderlich. 8 2. Als erste Prüfung gilt die Diplomprüfung auf der Bergakademie zu Freiberg. 83. Zwischen der ersten und der zweiten Prüfung muß ein Zeitraum von mindestens 3 Jahren liegen. In diesem Zeitraume hat sich der Anwärter wissenschaftlich und praktisch fortzubilden. Hierüber bedarf es für die Zeit des unter bergamtlicher Leitung und Aufsicht statt— findenden praktisch-bergmännischen Arbeitskursus (§ 71 unter a der zum Allgemeinen Berggesetz erlassenen Ausführungsverordnung vom 2. Dezember 1868) sowie für die- jenige Zeit, welche im Dienste der staatlichen Berg= oder Hüttenverwaltung verbracht worden ist, keines besonderen Ausweises. Ist der Anwärter im Privatdienste beschäftigt gewesen, so muß er hierüber, ins- besondere auch über die Art seiner Thätigkeit, bei dem Gesuche um Zulassung zur zweiten Prüfung Zeugnisse beibringen. # 4. Der Anwärter hat in der Zeit seiner Fortbildung eine wissenschaftliche Ab- handlung über einen Gegenstand seines Faches anzufertigen und spätestens 6 Monate vor der Anmeldung zur Prüfung bei der Prüfungskommission (§ 5) einzureichen. Die Verwendung von Arbeiten, die der Anwärter bereits im Drucke veröffentlicht oder zu einem anderen Zwecke, als für seine Prüfung, gefertigt hat, ist nicht ausgeschlossen. Wie und wo dies geschehen, ist bei der Ueberreichung der Arbeit anzugeben. Auf die Arbeit finden die Vorschriften in § 7 Absatz 4 Anwendung. 65. Der Anwärter hat sich über den Erfolg seiner wissenschaftlichen und praktischen Fortbildung durch Ablegung der zweiten Prüfung für den höheren technischen Staatsdienst in der Berg= und Hüttenverwaltung auszuweisen. 187