— 956 — Dasselbe ist der Fall, wenn eine der Arbeiten nicht fristgemäß eingereicht oder mit unerlaubten oder verschwiegenen Hülfsmitteln angefertigt worden ist. & 8. Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Gegenstände: Grundzüge und Einzelheiten in Bezug auf diejenigen Arbeiten, Stoffe und Anlagen, welche beim Bergwerks-, beziehentlich beim Hüttenbetrieb vorkommen, die wissenschaftliche Grundlage dieser Betriebe sowie ihre volkswirthschaftliche und statistische Bedeutung; die Grundzüge der Einrichtung und der Verwaltung der Werke des Sächsischen Bergwerks= beziehentlich Hüttenbetriebes, die Lohn= und Arbeiterverhältnisse bei denselben; die auf den Bergwerks= beziehentlich Hüttenbetrieb bezüglichen Bestimmungen des Reichsrechtes und des Sächsischen Rechtes, die Reichsverfassung, die Sächsische Verfassung und die Sächsischen Bestimmungen über die Verhältnisse der Civil- staatsdiener, das Gewerberecht, das Recht der Arbeiterversicherung, die Grundzüge der Organisation und der Zuständigkeit der Reichsbehörden und der Sächsischen Behörden, insbesondere derjenigen des Berg= und Hüttenwesens, die wichtigsten Grundsätze des Grundbuchsrechts und des Sächsischen Staatshaushalts= und Rechnungswesens; bei der Bergverwaltung außerdem: das Sächsische Bergrecht und die damit zusammenhängenden Bestimmungen, insbesondere die Allgemeinen Bergpolizeivorschriften. 89. Die mündliche Prüfung findet in der Regel nicht vor Ablauf eines Monats nach Einreichung der letzten schriftlichen Arbeit statt. Die Dauer der mündlichen Prüfung unterliegt dem jedesmaligen Ermessen der Prüfungskommission. Mehr als 4 Anwärter sollen nicht gleichzeitig geprüft werden. Die Prüfung ist nicht öffentlich. Den Mitgliedern des Finanz-Ministeriums steht es aber jederzeit frei, der Prüfung und den Berathungen der Kommission beizuwohnen. Auch ist den Vorständen und Mitgliedern der Behörden der Berg= und Hüttenverwaltung sowie Denjenigen, welche die Diplomprüfung auf der Bergakademie Freiberg bestanden haben, der Zutritt zur mündlichen Prüfung gestattet. Wer ohne rechtfertigenden Grund der Vorladung zur mündlichen Prüfung nicht Folge leistet, hat die Prüfung nicht bestanden. 10. Die Prüfungskommission faßt im Anschluß an die mündliche Prüfung unter Mitberücksichtigung des Ergebnisses der schriftlichen Arbeiten über die Beurtheilung des