— 97 — 16. Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Juli 1902 derart in Kraft, daß von diesem Tage an die in § 6 gedachten Anmeldungen erfolgen können. Dresden, am 17. Juni 1901. Finanz-Ministerium. v. Watzdorf. Unger. Nr. 40. Bekanntmachung, die Begründung und Abgrenzung des katholischen Pfarrbezirks Leipzig-Reudnitz betreffend; vom 3. Juli 1901. Nachdem mit Allerhöchster Genehmigung vom 1. Juli 1901 ab an der St. Laurentius- kirche in Leipzig-Reudnitz ein katholisches Pfarramt mit selbständigem Pfarrbezirke errichtet worden ist, sind die zeither dem Pfarrbezirke der katholischen St. Trinitatiskirche in Leipzig angehörig gewesenen katholischen Einwohner der evangelisch-lutherischen Pfarr- bezirke der östlichen Vororte Leipzigs: Leipzig-Reudnitz, Leipzig-Volkmarsdorf, Leipzig- Neu-Schönefeld, Leipzig-Sellerhausen, Leipzig-Anger-Crottendorf und Leipzig-Thonberg, sowie diejenigen der evangelisch-lutherischen Landpfarrbezirke Baalsdorf mit Zweinaun- dorf, Cröbern mit Wachau, Engelsdorf mit Hirschfeld, Güldengossa, Liebertwolkwitz, Probstheida mit Holzhausen und Zuckelhausen, Störmthal mit Dreiskau, Großpötzschau und Stötteritz ihrem bisherigen Pfarrbezirke entnommen und dem katholischen Pfarr- bezirke Leipzig-Reudnitz zugewiesen worden. Solches wird hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß insoweit die Bekanntmachung, die neue Abgrenzung der katholischen Pfarrbezirke in den Erblanden betreffend, vom 5. Februar 1849 abgeändert wird. Dresden, den 3. Juli 1901. Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. v. Seydewitz. Auerbach.