— 119 — 8 36. In dem zweiten Theile der chirurgischen Prüfung hat der Kandidat in der Operations— lehre und in der Würdigung der bezüglichen Methoden sich einer mündlichen Prüfung zu unterziehen, zwei Operationen, darunter eine Arterienunterbindung, an der Leiche zu verrichten und die für einen praktischen Arzt erforderlichen Kenntnisse in der Instrumenten— lehre darzulegen. 837. In dem dritten Theile der chirurgischen Prüfung hat der Kandidat auf Fragen aus der Lehre von den Knochenbrüchen und Verrenkungen ebenfalls mündlich Auskunft zu geben, in einem Falle das angezeigte Verfahren am Phantom oder an Kranken aus- zuführen und den Verband kunstgerecht anzulegen. 8 38. In dem vierten Theile der chirurgischen Prüfung hat der Kandidat in einer von einem Fachvertreter abzunehmenden, nach Befinden mit der Prüfung zu § 36 zu ver- bindenden, mündlichen Prüfung seine Vertrautheit mit dem topographisch-chirurgischen Theile der Anatomie darzuthun. Die Prüfung hat sich in der Regel auf einen Körper- theil zu beschränken. 839. Seitens der Centralbehörde (§ 20 Abs. 2) kann die Prüfung in den Hals= und Nasenkrankheiten (§ 32 Abs. 3) der chirurgischen Prüfung, diejenige in den Ohrenkrank- heiten, den Haut= und venerischen Krankheiten (§ 35 Abs. 3) der medizinischen Prüfung zugewiesen werden. § 40. IV. Die geburtshülflich -gynäkologische Prüfung umfaßt zwei Theile, sie wird von zwei Examinatoren in einer öffentlichen Gebäranstalt, mit der eine gynäkologische Ab- theilung verbunden ist, oder in einer Universitätsklinik abgehalten und ist in der Regel in fünf auf einander folgenden Wochentagen zu erledigen. 8 41. In dem ersten Theile der geburtshülflich-gynäkologischen Prüfung hat der Kandidat a) eine Gebärende in Gegenwart eines der Examinatoren oder eines von demselben damit beauftragten Assistenzarztes der Anstalt zu untersuchen, die Geburtsperiode und Kindeslage, die Prognose und das einzuschlagende Verfahren zu bestimmen und auf Erfordern sich an den geburtshülflichen Maßnahmen zu betheiligen sowie