— 123 — Wenn von zwei an einer Prüfung betheiligten Examinatoren einer die Censur „un— genügend“ oder „schlecht“ ertheilt, so entscheidet seine Stimme. Andernfalls finden die Bestimmungen des § 53 Abs. 1 zu a und Abs. 2 entsprechende Anwendung. 853. Ist ein Prüfungsabschnitt vollständig bestanden, so wird für den ganzen Abschnitt von dem Vorsitzenden die Gesammtcensur ermittelt, indem die Zahlenwerthe der Einzel— censuren (§ 52 Abs. 1) a) für Abschnitt I einfach, b) für Abschnitt II Theil 1 fünffach, Theil 2 einfach, o) für Abschnitt III Theil 1 und 4 je zweifach, Theil 2 und 3 je einfach, d) für Abschnitt IV Theil 1 dreifach, Theil 2 einfach gerechnet werden und die sich für die einzelnen Abschnitte ergebende Summe der Zahlen- werthe zu a durch zwei, zu b und e durch sechs, zu d durch vier getheilt wird. Ergeben sich bei der Theilung Brüche, so werden sie, wenn sie über 0,5 betragen, als ein Ganzes gerechnet, andernfalls bleiben sie unberücksichtigt. 8 54. Ist in einem Prüfungsabschnitt oder in einem Theile eines Prüfungsabschnitts die Censur „ungenügend“ oder „schlecht“ ertheilt, so gilt er als nicht bestanden und muß wiederholt werden. Die Frist, nach welcher die Wiederholungsprüfung erfolgen kann, beträgt je nach den Censuren zwei Monate bis ein Jahr. Sie wird von dem Vorsitzenden nach Benehmen mit den betreffenden Examinatoren für jeden Abschnitt einheitlich bestimmt. In gleicher Weise wird der Zeitpunkt festgesetzt, bis zu welchem spätestens die Meldung zur Wieder— holungsprüfung in dem Abschnitte, soweit er nicht bestanden ist, erfolgen muß. Wieder— holungsfristen verschiedener Abschnitte laufen gleichzeitig neben einander. Die zweite Wiederholung eines Prüfungsabschnitts oder eines Theiles desselben findet in Gegenwart des Vorsitzenden statt. Wer auch bei der zweiten Wiederholung nicht besteht, wird zu einer weiteren Prüf— ung nicht zugelassen. 855. Hat der Kandidat sämmtliche Prüfungsabschnitte bestanden, so wird aus den für die Prüfungsabschnitte ertheilten Censuren die Gesammtcensur ermittelt, indem die Censuren für Abschnitt II und Ill je mit 6, für Abschnitt IV mit 4, für Abschnitt I und VII je mit 2 multiplizirt, die Censuren für Abschnitt V und VI einfach gerechnet werden und 23“