— 129 — Wiederholung der ärztlichen Vorprüfung nach den vorstehenden Bestimmungen zu unter— ziehen. 869. Die Bestimmungen des § 2 Abs. 3, § 14 Abs. 6, § 16, § 54 Abs. 4 und des § 56 Abs. 4 gelten für alle seit dem 1. Oktober 1901 begonnenen Prüsungen. 870. Die Vorschriften wegen des praktischen Jahres finden auf alle Kandidaten Anwend- ung, welche die ärztliche Prüfung nicht vor dem 1. Oktober 1903 vollständig bestanden haben. Kandidaten, welche die ärztliche Prüfung erst nach diesem Zeitpunkte nach den bis- herigen Vorschriften bestehen, können nur in Berücksichtigung zwingender persönlicher Verhältnisse, jedoch nicht über den 1. Oktober 1908 hinaus, von der Ableistung des praktischen Jahres ganz oder theilweise entbunden werden. Die Entscheidung hierüber erfolgt durch den Reichskanzler in Uebereinstimmung mit der nach § 63 Abs. 2 zu- ständigen Centralbehörde. 1901. 24