— 140 — Nr. 49. Verordnung, die Vornahme von Ergänzungs= beziehentlich Ersatzwahlen zur II. Kammer der Ständeversammlung betreffend; vom 28. August 1901. r* den im laufenden Jahre einzuberufenden ordentlichen Landtag sind zur II. Kammer der Ständeversammlung a) im 2. und 3. Wahlkreise der Stadt Dresden, im 2. und 4. Wahlkreise der Stadt Leipzig, im 2. Wahlkreise der Stadt Chemnitz, im 1., 3., 5., 9., 13., 16. und 20. städtischen Wahlkreise, sowie im 1., 2., 4., 5., 6., 9., 12., 14., 15., 31., 32., 36., 41., 42. und 44. Wahlkreise des platten Landes infolge ver- fassungsmäßigen Ausscheidens der bisherigen Abgeordneten Ergänzungswahlen, sowie b) im 14. und 21. städtischen Wahlkreise und im 10. Wahlkreise des platten Landes infolge Ablebens der bisherigen Abgeordneten Ersatzwahlen vorzunehmen. Gemäß 88 15 und 26 des Gesetzes über die Wahlen für die II. Kammer der Ständeversammlung vom 28. März 1896 wird die Wahl der Wahlmänner für die Ergänzungswahlen und soweit dies infolge von Tod, Wegzug oder sonstigem Ausscheiden von Wahlmännern erforderlich ist, auch für die Ersatzwahlen in der III. Abtheilung auf den 25. September 1901, in der II. Abtheilung auf den 26. September 1901, in der I. Abtheilung auf den 27. September 1901, die Wahl der Abgeordneten aber auf Freitag, den 1 1. Oktober 1901 anberaumt. Dresden, am 28. August 1901. Ministerium des Innern. v. Metzsch. gand Paulig.