— 166 — Nr. 65. Verordnung, die Gebahrung mit den Einthalerstücken aus den Jahren 1823 bis 1856 betreffend; vom 25. Oktober 1901. Die Staatskassen werden hierdurch angewiesen, nach dem 31. Dezember laufenden Jahres die Einthalerstücke aus den Jahren 1823 bis 1856 zwar noch in Zahlung oder zur Umwechselung gegen anderes Geld anzunehmen, jedoch ihrerseits nicht weiter als Zahlungsmittel zu benutzen. Die bei den Staatskassen am 1. Januar 1902 vorhandenen oder nach diesem Zeit— punkte eingehenden Einthalerstücke aus den Jahren 1823 bis 1856 sind, soweit sie nicht bei einer Reichsbankanstalt umgewechselt werden können, 1. von den Kassenstellen, die nicht unmittelbar Ueberschüsse an die Finanzhauptkasse einliefern, bei dieser oder bei einer unmittelbar Ueberschüsse einliefernden Kasse gegen Reichsgeld oder gegen Vereinsthaler deutschen Gepräges umzuwechseln, 2. von den übrigen Kassenstellen zu den Einlieferungen an die Finanzhauptkasse mit zu verwenden, hierbei aber getrennt zu verpacken und besonders zu bezeichnen. Die Umwechselung der bezeichneten Einthalerstücke gegen Gold kann nicht verlangt werden. Dresden, den 25. Oktober 1901. Sämmtliche Ministerien. v. Metzsch. v. d. Planitz. v. Seydewitz. v. Watzdorf. Rüger. Naumann. Druck und Verlag der Königl. Hofduchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne in Dresden.