— 172 — 11. In § 12 A Ziffer 2 der Verordnung vom 15. September 1879 zur Aus- führung des Gesetzes über das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen vom 8. März 1879 (G.= u. V.-Bl. S. 351) ist das Wort „Brandversicherungswesen“ mit dem Worte „Immobiliar-Brandversicherungswesen“ zu vertauschen, so daß künftig bei Zuwider- handlungen gegen die die Mobiliar-Feuerversicherungsgesetzgebung betreffenden Vor- schriften die Entschließung auf Straferlaßgesuche den Kreishauptmannschaften in dem in der angezogenen Bestimmung festgesetzten Umfange zusteht. C. Gegenwärtige Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Reichsgesetz über die privaten Versicherungsunternehmungen in Kraft. Dresden, am 23. November 1901. Ministerium des Innern. v. Metzsch. bich Benndorf. Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne in Dresden.