— 188 — nach Armeekorps, für welche sie bestimmt sind, und nach Waffengattungen getrennt. 3. Zu § 58,s, erster und zweiter Absatz. In Sachsen von den General- kommandos bis zum 20. Februar jedes Jahres an das Kriegs-Ministerium. 4. Zu § 58, 5, zweiter Absatz. In Sachsen von den Generalkommandos bis zum 10. April an das Kriegs-Ministerium. 5. Zu § 63, 7. Insoweit die Wehrordnung in einzelnen Fällen nicht etwas Anderes bestimmt, sind alle Zeugnisse, die zum Zwecke der Zurückstellung oder Befreiung vom Militärdienste gebraucht werden, von den Obrigkeiten stempelsteuer= und kostenfrei zu ertheilen; ebenso sind alle Dienstgeschäfte in Musterungs= und Aushebungs-Angelegen- heiten von Seiten der Behörden unentgeltlich zu besorgen. Dagegen sind alle Reklamations-Anträge und die darauf zu erlassenden schriftlichen Bescheide portopflichtig, und zwar haben die Reklamanten das Porto zu entrichten. 6. Zu S#§ 66, 11 und 73, 5. Zu den daselbst aufgeführten Waffengattungen zählen in Sachsen auch die Grenadiere und schweren Reiter. 7. Zu §# 74, 3. In Sachsen erfolgen diese Meldungen an das Kriegs-Ministerium sobald als möglich unter Benutzung des angefügten Musters. 8. Zu § 83. Entlassungsgesuche in Folge bürgerlicher Verhältnisse sind in Sachsen an denjenigen Civilvorsitzenden der Ersatz-Kommission zu richten, in dessen Bezirk die reklamirenden Eltern 2c. wohnen. Dieser Civilvorsitzende erörtert mit dem betreffenden Stadtrathe beziehentlich Stadtgemeinde= oder Gemeinde-Rathe das Entlassungsgesuch und reicht dasselbe unter Beifügung des eigenen und des Gutachtens des Bezirkskommandeurs an die vorgesetzte Kreishauptmannschaft ein, von welcher diese Gesuche nach Begutachtung an das zuständige Generalkommando zur Entscheidung gelangen. 9. Zu § 87. Die Aufnahmebestimmungen für die Unteroffizierschule zu Marien- berg können von dieser, sowie von den Sächsischen Bezirkskommandos kostenfrei bezogen werden. 10. Zu § 111, 38. Eine Erneuerung des Urlaubes ist in gleicher Weise, wiederum auf die Dauer von 2 Jahren, statthaft. 11. Zu § 118, 3. Diese Zurückstellung an sich befreit nicht von den jährlichen Uebungen. 12. Zu § 118,, letzter Absatz. Vergleiche Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1888 S. 936.