— 192 — 5. Umfang und Größe der Aushebungsbezirke hängt von der Eintheilung in Civil-Ver- waltungsbezirke ab. In denjenigen Bundesstaaten, in welchen eine Kreiseintheilung besteht, bildet in der Regel jeder Kreis einen Aushebungsbezirk. Größere Kreise können jedoch auch in mehrere Aushebungsbezirke getheilt werden. Städte, welche keinen eigenen Kreis bilden, sind in Hinsicht des Ersatzgeschäfts (§ 3) von dem Kreise, welchem sie angehören, in der Regel nicht zu trennen. Städte, welche einen eigenen Kreis bilden, dürfen nur ausnahmsweise in ver- schiedene Aushebungsbezirke zerlegt werden. Macht die Höhe der Einwohnerzahl solche Theilung erforderlich, so ist dieselbe nicht räumlich, sondern derart zu be- wirken, daß die Wehrpflichtigen nach den Anfangsbuchstaben der Familiennamen getheilt werden. In denjenigen Bundesstaaten, in welchen eine Kreiseintheilung nicht besteht, werden die vorhandenen Verwaltungsbezirke zu Aushebungsbezirken derart zusammen- gelegt, daß letztere im Allgemeinen nicht weniger als 30 000 und nicht mehr als 70 000 Seelen umpassen. Die Festsetzung der Aushebungsbezirke unterliegt der Genehmigung der Ersatz- behörde dritter Instanz, die der Musterungsbezirke derjenigen der zuständigen Ober- Ersatzkommission (§ 2, 3 und 4). 6. Aenderungen in der Verwaltungseintheilung der Bundesstaaten werden, insofern sie auf den Inhalt der Anlage 1 von Einfluß sind, seitens der Bundesregierungen 2c. dem Reichskanzler zum 1. Dezember jedes Jahres behufs Veröffentlichung im Central-Blatte für das Deutsche Reich mitgetheilt. 82. Ersatzbehörden. 1. Die Ersatzbehörden zerfallen in Ersatzbehörden der Ministerialinstanz, Ersatzbehörden der dritten Instanz, Ober-Ersatzkommissionen (zweite Instanz), Ersatzkommissionen (erste Instanz). 2. Sämmtliche Ersatzangelegenheiten in den Bezirken der unter Preußischer Militär— verwaltung stehenden Armeekorps leitet das Königlich preußische Kriegsministerium im Verein mit den obersten Civil-Verwaltungsbehörden der betreffenden Bundes- staaten als „Ministerialinstanz“. Als oberste Civil-Verwaltungsbehörden fungiren: a) für Preußen sowie für Waldeck und Pyrmont das Königlich preußische Mini- sterium des Innern zu Berlin, b) für Baden das Großherzoglich badische Ministerium des Innern zu Karlsruhe,