— — 214 — 2. Jeder Militärpflichtige ist in dem Aushebungsbezirke gestellungspflichtig, in welchem er sich zur Stammrolle zu melden hat (§ 25, 2 bis 4). . Münschen im Auslande sich aufhaltende Militärpflichtige ihrer Gestellungspflicht in näheren als in den unter Ziffer 2 genannten Aushebungsbezirken zu genügen, so haben sie bei ihrer Anmeldung zur Stammrolle die Ueberweisung nach diesen Be- zirken zu beantragen. Sie können auch durch Vermittelung der Behörde des näheren Bezirks sich zur Stammrolle melden und zugleich ihre Ueberweisung herbeiführen lassen. In dem Bezirke, dem sie überwiesen sind, bleiben sie gestellungspflichtig, wenn nicht eine Uebermeisung an einen anderen Bezirk stattfindet (§8 25,9 und 47,s). In Betreff der Gestellung im Auslande siehe § 42. . Unterlassene Anmeldung zur Stammrolle entbindet nicht von der Gestellungspflicht (Ziffer 7). Die Gestellung findet während der Dauer der Militärpflicht jährlich sowohl vor der Ersatzkommission als auch vor der Ober-Ersatzkommission statt, sofern nicht die Militärpflichtigen durch die Ersatzbehörden hiervon ganz oder theilweise entbunden sind. (Siehe §§ 62,3; 72,2 und 42, l .) Gesuche von Militärpflichtigen um Entbindung von der Gestellung sind an den Civil- vorsitzenden der Ersatzkommission desjenigen Aushebungsbezirkes zu richten, in welchem sie sich nach Ziffer 2 oder 3 zu gestellen haben (§ 62,). . Militärpflichtige, welche in den Terminen vor den Ersatzbehörden nicht pünktlich er- scheinen, sind, sofern sie nicht dadurch zugleich eine härtere Strafe verwirkt haben, mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark oder Haft bis zu drei Tagen zu bestrafen. Außerdem können ihnen von den Ersatzbehörden die Vortheile der Loosung (§ 60) entzogen werden. Ist diese Versäumniß in böslicher Absicht oder wiederholt erfolgt, oder liegen die Voraussetzungen des § 140 D. Str. G. vor, so sind sie unbeschadet der von ihnen verwirkten Strafe als unsichere Dienstpflichtige (§ 66, „c) zu behandeln. u Ist die Versäumniß der Gestellungspflicht durch Umstände herbeigeführt, deren Be- seitigung nicht in dem Willen der Gestellungspflichtigen lag, so treten die vor- erwähnten Folgen nicht ein. R. M. G. 8 33. 827. Einfluß der Militärpflicht auf Auswanderungen. .Die Entlassung aus der Reichsangehörigkeit (Genehmigung zur Auswanderung) darf nicht ertheilt werden: Wehrpflichtigen, welche sich in dem Alter vom vollendeten 17. bis zum voll— endeten 26. Lebensjahre befinden, bevor sie ein Zeugniß der Ersatzkommission dar-