— 217 — Auch in diesen Fällen darf die Zurückstellung in der Regel nur von Jahr zu Jahr erfolgen. (Siehe jedoch 8 93,2 und 3.) 5. Zurückstellung wird von derjenigen Ersatzkommission verfügt, in deren Bezirke der Militärpflichtige gestellungspflichtig ist (§ 26, 2). 6. Mit Zurückstellung über das laufende Jahr hinaus (Ziffer 3 und 4) ist für die Dauer derselben die Entbindung von der Anmeldung zur Stammrolle verbunden. Die zurückgestellten Militärpflichtigen sind beim Ablaufe der ihnen bewilligten Zurückstellung im Bezirke derjenigen Ersatzkommission gestellungspflichtig, welche ihre Zurückstellung verfügt hat. Wünschen sie sich anderwärts zu gestellen, so haben sie bei genannter Ersatzkommission die Ueberweisung nach dem neuen Gestellungsorte zu beantragen. 7. Zurückstellungen Militärpflichtiger auf Grund besonderer im Gesetze nicht ausdrücklich vorgesehener Verhältnisse können ausnahmsweise von der Ersatzbehörde dritter Instanz bis zum dritten Militärpflichtjahre verfügt werden. Ferner kann die Ersatzbehörde dritter Instanz Zurückstellungen der zum einjährig-freiwilligen Dienste Berechtigten über die in Ziffer e erwähnte Frist hinaus ausnahmsweise, in der Regel von Jahr zu Jahr, bis zum 1. Oktober des neunten Militärpflichtjahrs genehmigen. Zurückstellungen Militärpflichtiger über die im Absatz 1 sowie die in Ziffer 3 und 4a und b erwähnten Fristen hinaus können ausnahmsweise von der Ministerial- instanz genehmigt werden. Solche Zurückstellungen sind seitens der Ersatzkommission auf dem Instanzenwege zu beantragen. Die Zurückstellung ganzer Berufsklassen auf Grund dieser Bestimmungen ist unzulässig. · R.M.G.§22inVerbindungmitG.v.11.2.88.Art.11".§10. 8. Nach Eintritt einer Mobilmachung verlieren alle Zurückstellungen ihre Gültigkeit. Sie können jedoch durch die Ersatzkommission (Ziffer 5) und zwar für die Zeit bis zum nächsten Musterungsgeschäfte von neuem ausgesprochen werden (8 97,2). 830. Zurückstellung wegen zeitiger Ausschließungsgründe. 1. Wer wegen einer strafbaren Handlung, welche mit Zuchthaus oder mit dem Verluste der bürgerlichen Ehrenrechte bestraft werden kann, oder wegen welcher die Ver— urtheilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechswöchiger Dauer oder zu einer entsprechenden Geldstrafe zu erwarten ist, in Untersuchung sich befindet, wird nicht vor deren Beendigung, und wer zu einer Freiheitsstrafe oder zu einer in Freiheits—