— 220 — 4. Durch Verheirathung eines Militärpflichtigen können Ansprüche auf Zurückstellung nicht begründet werden. R. M. G. 822. 5. Im dritten Militärpflichtjahre muß über die in Berücksichtigung bürgerlicher Ver- hältnisse Zurückgestellten endgültig entschieden werden. Auf die unter 2k aufgeführten Militärpflichtigen finden die Bestimmungen des § 29 Ziffer 4 b oder c Anwendung. R. M. G. 820,6. G. v. 8. 2. 90. 833. Beurtheilung der Reklamationen. 1. Zurückstellungen in Berücksichtigung von Reklamationen finden nur nach eingehender Prüfung der Verhältnisse durch die Ersatzkommission des Gestellungsorts statt. Letztere Ersatzkommission hat sich dieserhalb erforderlichen Falles mit der den Ver— hältnissen näher stehenden Ersatzkommission in Verbindung zu setzen. 2. Sind die Reklamationsgründe durch freie Entschließung des Militärpflichtigen oder seiner Angehörigen herbeigeführt (z. B. durch Ankauf, Erpachtung, Uebertragung eines Besitzthums 2c.), so sind sie in der Regel zu verwerfen. 3. Das Vorhandensein verheiratheter Brüder, welche zur Zeit der endgültigen Ent— scheidung über den Militärpflichtigen mindestens 26 Jahre alt und durch ihren eigenen Hausstand außer Stand gesetzt sind, reklamirende Eltern zu unterstützen, ist als Grund zur Verwerfung der Reklamation nicht anzusehen, es sei denn, daß die Verheirathung und Gründung des eigenen Hausstandes erst nach dem Muster- ungstermine desjenigen Jahres stattgefunden hat, in welchem die Aushebung des Reklamirten erfolgt ist. Auch ist das Vorhandensein eines oder mehrerer älterer Brüder, welche im Heere oder in der Marine als Unteroffiziere dienen, kein Grund der Abweisung, insofern eine Bescheinigung des Truppen-(Marine-theils darüber vorliegt, daß dieser mit ersteren auch fernerhin zu kapituliren gedenkt. 4. Wird die Zurückstellung eines Militärpflichtigen in Antrag gebracht, weil dieser als die einzige Stütze seiner Eltern oder Angehörigen zu betrachten ist, indem ein anderer zur Unterstützung derselben Verpflichteter sich dieser Pflicht entzieht, aus- gewandert ist, oder wegen strafbarer Handlungen eine längere Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, so ist der Antrag auf Zurückstellung des ersteren in der Regel als begründet nicht zu betrachten und besonders dann nicht, wenn jener andere zur Unterstützung Verpflichtete etwa selbst schon zu diesem Behufe von der aktiven Dienstpflicht entbunden worden ist.