— 222 — b) den schiffahrttreibenden Militärpflichtigen der Landbevölkerung, c) allen Militärpflichtigen der seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung. Die Zurückstellung der unter b und c genannten Militärpflichtigen darf bis zu dem während ihres vierten Militärpflichtjahrs stattfindenden Aushebungsgeschäft ausgedehnt werden. Seeleute, welche eine deutsche Navigations= oder Schiffsbauschule besuchen, haben für die Dauer des Besuchs dieser Anstalten auf Zurückstellung Anspruch GE 15,)). 10. Die Zurückstellung der im Auslande lebenden Militärpflichtigen darf bis zu dem in ihrem dritten Militärpflichtjahre stattfindenden Aushebungsgeschäft ausgedehnt werden. Die Zurückstellung der in Rußland lebenden deutschen Militärpflichtigen bis zu vorstehend erwähntem Termine darf seitens der Kaiserlich Deutschen Botschaft zu St. Petersburg — unter Benachrichtigung der heimathlichen Ersatzkommission (§ 25,4) — verfügt werden. In gleicher Weise sind für die Zurückstellung der in den deutschen Schutz- gebieten lebenden deutschen Militärpflichtigen die Kaiserlichen Gouvernements und Landeshauptmannschaften zuständig. 834. Zurückstellung als überzählig. 1. Sobald der Bedarf an Ersatzmannschaften einschließlich der für Ausfall und Nachersatz erforderlichen Prozentmannschaften (8 73,5) gedeckt ist, werden die noch vorhandenen diensttauglichen Militärpflichtigen bis zum nächsten Jahre als Ueberzählige zurück— gestellt (68 73, 7). Doch kann auf dieselben im Falle des Bedarfs während der Dauer der Nach- ersatzgestellungen (8 77) jederzeit zurückgegriffen werden. 2. Eine Zurückstellung Militärpflichtiger als Ueberzählige ist nur bis zu dem auf ihr drittes Militärpflichtjahr folgenden 1. Februar zulässig, und muß bis dahin endgültig über sie entschieden sein (§§ 28,4 und 40, 1). 8 36. Bescheinigung der Zurückstellung. 1. Ueber die erfolgten Zurückstellungen sind seitens der Ersatzkommissionen Bescheinigungen auszufertigen.