#- — 2. 00 * — 2. 3. — 229 — Bei Untersuchungen durch Aerzte der Armee oder Marine ist in der Regel noch die Zuziehung eines Offiziers erforderlich. In den deutschen Schutzgebieten treten die Gouverneure, Landeshauptleute und Bezirksamtmänner an die Stelle des Konsuls, die von ihnen beauftragten Beamten an die Stelle des Konsularbeamten. Militärpflichtige und Freiwillige dürfen im Auslande durch die Kommandanten deut— scher Kriegsschiffe und Fahrzeuge zum aktiven Dienste in der Marine eingestellt werden. Die heimathliche Ersatzkommission (§ 25, 2 bis 4) ist durch den zuständigen Marinetheil hiervon zu benachrichtigen. § 43. Aushebung für das stehende Heer oder die stehende Marine. Die Aushebung erfolgt entweder zum Dienste mit der Waffe oder zum Dienste ohne Waffe oder zum Dienste als Arbeitssoldat. Als Arbeitssoldaten sind — unter den Voraussetzungen des § 30,4 — Militär- pflichtige nur dann auszuheben, wenn sie zum Dienste mit der Waffe tauglich sind. Eine versuchsweise Aushebung von Militärpflichtigen darf stattfinden, sobald dieselben angeblich an Gebrechen leiden, deren Vorhandensein bei der Gestellung vor den Er- satzbehörden überhaupt nicht oder nicht in dem behaupteten Grade nachgewiesen werden kann (8 65, 4). Die näheren Bestimmungen über die Aushebung Militärpflichtiger sind im Abschnitte IX enthalten. Abschnitt V. Listenführung. 8 44. Listenführung im Allgemeinen. Alle das Ersatzwesen betreffenden Listen müssen gewissenhaft und sorgfältig geführt und deutlich geschrieben werden. Irrungen sind nicht durch Radiren, sondern mittelst Durchstreichens zu verbessern. Der Grund der Abänderung ist durch eine bezügliche Bemerkung zu erläutern. Die Listen bestehen in den Grundlisten (§ 3, 2) und den Vorstellungslisten (8 50). Die Grundlisten bestehen in den Rekrutirungsstammrollen, den alphabetischen Listen und den Restantenlisten. 41“