— — 249 — Rücksicht darauf, ob sie im Aushebungsbezirke gestellungspflichtig sind oder nicht (6§26), durch von dem Civilvorsitzenden bestimmte Polizei= 2c. Organe im Musterungs- termine vorzuführen. Im Uebrigen ist eine Gestellung in einem anderen Musterungsbezirke nur ausnahms- weise zulässig, wenn Militärpflichtige ohne ihr Verschulden an der Theilnahme an dem in ihrem Musterungsbezirke stattgehabten Musterungsgeschäfte verhindert waren. Bezüglich Mittheilung des Ergebnisses der Musterung der unter Ziffer 6 und 7 Genannten an den Civilvorsitzenden der zuständigen Ersatzkommission siehe § 49, . Sind Entscheidungen über Personen des Beurlaubtenstandes zu fällen (§ 64,5c), so liegt deren Beorderung dem Bezirkskommandeur ob. Abschnitt VIII. Musterungsgeschäft. § 63. Musterung. Die Militärpflichtigen werden der Ersatzkommission einzeln vorgestellt und gemustert. Die Reihenfolge, in welcher die Militärpflichtigen der Ersatzkommission vorgestellt werden, bestimmt der Civilvorsitzende. Er sorgt für die Aufrechterhaltung derselben. Wird die Identität eines Militärpflichtigen in Zweifel gezogen, so ist derselbe behufs Anstellung weiterer Ermittelung vorläufig zurückzustellen. Jeder Militärpflichtige wird unter den Augen der Vorsitzenden der Ersatzkommission einer körperlichen Untersuchung unterworfen, bei welcher auf Verlangen des Arztes völlige Entblößung des ganzen Körpers unter möglichster Berücksichtigung des Schamgefühls stattfinden muß. Jeder Militärpflichtige wird, sofern er nicht augenscheinlich untauglich (Krüppel) oder dauernd unwürdig (8 37) ist, unter den Augen des Militärvorsitzenden behufs Feststellung seiner Größe ohne Fußbekleidung gemessen. Jeder Militärpflichtige wird behufs Vervollständigung und Berichtigung der Grund- listen nach seinen bürgerlichen Verhältnissen befragt.'“) Außerdem muf festgestellt werden, ob Ausschließungsgründe (§§ 30 und 37) vorhanden. 7. Jeder Militärpflichtige sowie seine Angehörigen sind berechtigt, spätestens im Muster- ungstermin Anträge auf Zurückstellung oder Befreiung von der Aushebung zu stellen. *) In den Küsten-Aushebungsbezirken ist festzustellen, ob der Militärpflichtige zu seemännischen oder halbseemännischen Bevölkerung (§ 23) gehört oder früher gehört hat und somit zum Dienste in der Marine verpflichtet ist.