— 260 — Für unaufschiebbare vorläufige Maßregeln ist die Stimme des Militärvorsitzen- den maßgebend. R. M. G. 8 30, . Die Listen und Verhandlungen werden nur von den ständigen Mitgliedern unterzeichnet. 6. Abgesehen von den nach dem Gesetze zulässigen Zurückstellungen (§ 29, 1 bis 5), unter- liegen die Beschlüsse der Ersatzkommission der Revision und endgültigen Entscheidung der Ober-Ersatzkommission. Auch müssen derselben alle, sei es im ersten, zweiten oder dritten Militärpflichtjahre, von der Ersatzkommission unbegründet befundenen Reklamationen ohne Rücksicht darauf, ob seitens der Betheiligten Einspruch erhoben ist oder nicht, sowie alle im dritten Militärpflichtjahre als begründet anerkannten Reklamationen vorgelegt werden.) Im Uebrigen siehe § 33, zweiter Absatz. 7. Im Aushebungstermine getroffene endgültige Entscheidungen der Ober-Ersatzkommission über Militärpflichtige dürfen — soweit es sich nicht um zulässige Umbestimmungen behufs Aufbringung des erforderlichen Ersatzes bezw. Nachersatzes (§ 77) oder um Reklamationen handelt, welche erst nach dem Aushebungsgeschäfte zur Vorlage oder Entscheidung gelangen konnten (§ 81, 4) — nur von der Ersatzbehörde dritter Instanz nachträglich geändert werden. 8. Gegen die Entscheidungen der Ober-Ersatzkommission steht nur den Militärpflichtigen oder ihren zur Reklamation berechtigten Angehörigen (§ 32, 2 und 3) eine Berufung an die höheren Instanzen zu. Im Uebrigen siehe § 36, 2. 9. Die ständigen Mitglieder der Ober-Ersatzkommission haben die Pflicht, in einzelnen Aushebungsorten eine Revision der alphabetischen und Restantenlisten der Ersatz- kommission vorzunehmen. § 72. Gestellung zur Aushebung. 1. a) Die Beorderung der Militärpflichtigen nach dem Aushebungsort ist Sache des Civilvorsitzenden der Ersatzkommission. Es werden alle in den Vorstellungslisten B, C, D, E und Fenthaltenen Militärpflichtigen — unter Beachtung der eingetretenen Aenderungen — zur persönlichen Vorstellung beordert, sofern nicht besondere Anordnungen erlassen sind (§ 72, 2). *) Es schließt dies nicht aus, daß bei der Prüfung und Entscheidung über die von der Ersatzkommission als unbegründet zurückgewiesenen, seitens der Betheiligten nicht angefochtenen Reklamationen ein mehr summarisches Verfahren eingeführt und damit einer Erschwerung oder Verzögerung des Geschäftsganges der Ober-Ersatzkommission vorgebeugt werde.