— 266 — § 74. Beendigung der Aushebung. 1. Mit endgültiger Feststellung der Brigade-Ersatzvertheilung durch die Ober-Ersatz- kommission ist das Aushebungsgeschäft im Infanterie-Brigadebezirke beendet. 2. Der Infanterie-Brigadekommandeur reicht sogleich eine Ausfertigung der endgültig festgestellten Brigade-Ersatzvertheilung an den kommandirenden General, in Hessen an den Divisionskommandeur ein, giebt außerdem die Zahl der Ueberzähligen — nach Waffengattungen getrennt — an und meldet die Zahl der zur Einstellung in eine Arbeiterabtheilung Ausgehobenen') (88 30,4 und 43, 2). 3. Die Generalkommandos und das Kommando der Großherzoglich hessischen (25.) Division melden sobald als möglich — spätestens bis zum 1. September — unter Benutzung Muser 13. des Musters 13 an das vorgesetzte Kriegsministerium die Zahl der im Ersatzbezirke 8 noch vorhandenen Ueberzähligen — nach Waffengattungen getrennt — beziehungs= gebicche anf weise, ob und in welchem Maße die Gewährung von Aushülfe erforderlich ist. Abschnitt X. berflghan Schiffer-Musterungsgeschäft. brlii § 75. Im Allgemeinen. 1. Durch die Schiffermusterungen soll, insoweit dies mit den militärischen Bedürfnissen vereinbar ist, den schiffahrttreibenden Militärpflichtigen der Land-, der seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung ohne erhebliche Störung in der Ausübung ihres Berufs die Gestellung vor den Ersatzbehörden ermöglicht werden. 2. Es dürfen daher diejenigen schiffahrttreibenden Militärpflichtigen, welche durch die Gestellung beim Aushebungsgeschäft in der Ausübung ihres Berufs erhebliche Nach- theile erleiden würden, auf ihren Wunsch (§ 26, c6) durch die Civilvorsitzenden der Ersatzkommissionen auch von der Gestellungspflicht beim Aushebungsgeschäft (8 62,) entbunden und bis zu den in den Monaten Dezember oder Januar jedes Jahres stattfindenden Schiffermusterungen zurückgestellt werden.) *) Die Generalkommandos bestimmen über die Einstellung der für eine Arbeiterabtheilung Aus- gehobenen. ) In Aushebungsbezirken, in welchen Schiffermusterungen nicht stattfinden, dürfen die schiffahrt- treibenden Militärpflichtigen auf ihren Wunsch ebenfalls bis zum Dezember des laufenden Jahres zurück- gestellt und demnächst ebenso wie die von See zurückkehrenden Militärpflichtigen (§ 78) außerterminlich ge- mustert werden. ·