— 268 — Abschnitt XI. Schluß des Ersatzgeschäfts. 877. Nachersatzstellungen. 1. Für Abgang an Mannschaften sämmtlicher Jahresklassen, welcher in der Zeit von der Einstellung der Rekruten bis zum 1. Februar entsteht, wird auf Verlangen der Truppen Nachersatz gestellt, sofern der Gestellungsbefehl noch bis zu dem genannten Tage behändigt werden kann (Ziffer 4). 2. Der Nachersatz wird aus demjenigen Brigadebezirke bezw. Korpsbezirke gestellt, aus welchem der Truppen (Marine-theil bei der letzten Einstellung seine Rekruten er- halten hat. Sind dieselben aus mehreren Korpsbezirken ausgehoben, so wird der Nachersatz in der Regel aus demjenigen Korpsbezirke gestellt, in welchem der in Abgang ge- kommene Mann ausgehoben war. 3. Die Vertheilung der Nachersatzgestellung auf die Aushebungsbezirke geschieht durch die Infanterie-Brigadekommandeure bezw. auf die Brigadebezirke durch die komman- direnden Generale nach den im § 55 enthaltenen Grundsätzen. 4. Den zu Nachersatzstellungen ausgehobenen Rekruten (8 73, 5), welche bis zum 1. Fe- bruar keinen Gestellungsbefehl erhalten haben, werden durch die Bezirkskommandos die Urlaubspässe wieder abgenommen und durch Loosungsscheine ersetzt, sofern ihnen nicht Ersatzreservepässe (§ 73, 7) zu ertheilen sind. Den Bezirkskommandos liegt im ersteren Falle die Pflicht ob, ihre Wiedereintragung in die alphabetische Liste zu veranlassen. 878. Außerterminliche Musterungen. 1. Außerterminliche Musterungen werden bei plötzlich eintretendem Ersatzbedarfe, bei der Vorstellung von Volksschullehrern und Kandidaten des Volksschulamts (§ 9), ferner von Militärpflichtigen, welche aus dem Ausland oder von See zurückkehren, beim Aufgreifen unsicherer Dienstpflichtiger und dann vorgenommen,’) wenn die Voraus- setzungen des § 62,4 vorliegen. Außerdem dürfen dieselben in Ausnahmefällen durch die Ober-Ersatzkommission behufs Herbeiführung einer Entscheidung über Mann- schaften, welche wegen Dienstuntauglichkeit zur Disposition der Ersatzbehörden ent- *) Siehe auch Anmerkung ) zu § 75,2 (Seite 265).