— 270 — zum 1. Mai an das zuständige Kriegsministerium ein. Die etwa eingegangenen Berichte der Brigadekommandeure werden beigefügt. 4. Das preußische Kriegsministerium stellt diese Uebersichten für das Deutsche Reich (mit Ausnahme von Bayern) zusammen und sendet diese Zusammenstellung bis zum 1. Juni dem Reichskanzler zu, welcher die weitere Mittheilung an den Bundesrath und den Reichstag veranlaßt. R. M. G. § 37. Abschnitt XII. Einstellung und Entlassung. 8 80. Kontrole der Rekruten. 1. Die Rekruten gehören zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes (8 109, a6). Ihre Kontrole wird durch die Bezirkskommandos ausgeübt. Als Kontrollisten dienen die Vorstellungslisten und deren Beilagen (8 50). Die Aushändigung der Urlaubspässe oder der Gestellungsbefehle findet sofort nach der Aushebung statt. 2. Die Rekruten dürfen ihren Aufenthaltsort verändern, haben jedoch jede derartige Veränderung ihrer Kontrolstelle innerhalb von drei Tagen anzuzeigen, auch beim Verziehen in einen anderen Kontrolbezirk (8 105,5) sich dort innerhalb dreier Tage anzumelden. An dem in ihrem Urlaubspaß oder in dem Gestellungsbefehl angegebenen Zeit— punkt und Orte müssen sie sich bei Vermeidung der gesetzlichen Strafe pünktlich ein- finden (Ausnahme siehe § 81, 10. 3. Die beurlaubten Rekruten sind den Bestimmungen im dritten Abschnitte des Militär- Strafgesetzbuchs vom 20. Juni 1872 über unerlaubte Entfernung und Fahnenflucht und den Bestimmungen im vierten Abschnitte desselben Gesetzbuchs über Selbst- beschädigung und Vorschützung von Gebrechen in gleicher Weise wie die Personen des aktiven Dienststandes unterworfen. R. M. G. 8§ 60, s. Zu ihrer Verheirathung bedürfen sie der Genehmigung des Bezirkskommandeurs. R. M. G. S8 60, 4. Die auf Vorstehendes bezüglichen Paragraphen des Militär-Strafgesetzbuchs find den Rekruten nach ihrer Aushebung bei Ertheilung der Urlaubspässe oder Ge- stellungsbefehle in Gegenwart des Bezirkskommandeurs oder seines Stellvertreters vorzulesen und zu erklären.