— 273 — c) Mannschaften, welche vor Erfüllung der aktiven Dienstzeit wegen vor ihrer Ein- stellung begangener strafbarer Handlungen entlassen werden. Die Entlassung findet statt: aa) wenn eine Verurtheilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen oder im Falle der Verurtheilung zu einer Geldstrafe die Vollstreckung einer an Stelle derselben tretenden Freiheitsstrafe von gleicher Dauer zu erwarten ist, bb) wenn bereits von einem Civilgerichte rechtskräftig auf eine höhere als sechswöchige Freiheitsstrafe oder auf entsprechende, in Freiheitsstrafe umzuwandelnde Geldstrafe erkannt ist. Die Entlassung kann auch stattfinden: cc) wenn die militärgerichtliche Aburtheilung durch äußere Umstände besonders erschwert sein würde. (Militärstrafgerichtsordnung §§ 7 und 8, R. M. G. 8§ 18.) d) Mannschaften, welche von Unteroffizierschulen zur Entlassung gelangen (§ 87, ). Die Entlassungen zu a und c werden durch den kommandirenden General, bei Marinemannschaften durch den Marinestations-Chef verfügt; zu b siehe § 83, zu d § 87.6. 3. Die zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen Soldaten gehören zu den Mann- schaften des Beurlaubtenstandes. R. M. G. 88 54 und 56. Sie sind den Bestimmungen im dritten Abschnitte des Militär-Strafgesetzbuchs vom 20. Juni 1872 über unerlaubte Entfernung und Fahnenflucht und den Bestimmungen im vierten Abschnitte desselben Gesetzbuchs über Selbstbeschädigung und Vorschützung von Gebrechen in gleicher Weise wie die Personen des aktiven Dienststandes unterworfen. R. M. G. 860, 3. 4. Die vor erreichtem militärpflichtigen Alter zur Disposition der Ersatz- behörden entlassenen Mannschaften sind durch den Bezirkskommandeur unter Abnahme ihrer Militärpapiere aus dem Militärverhältniß zu entlassen und hierbei über ihre demnächstige Militärpflicht (§ 22) und Meldepflicht (§ 25) zu belehren. Gleichzeitig ist dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission behufs Anordnung einer entsprechenden Kontrole über die spätere Erfüllung der Meldepflicht Mittheilung zu machen. 5. a) Im Uebrigen wird über die Art der späteren Dienstpflicht der zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften durch die Ober-Ersatzkommission beim