— 274 — Aushebungsgeschäft Entscheidung getroffen (§ 73, 8).') Ist die Entlassung wegen Dienstunbrauchbarkeit erfolgt, so darf die Entscheidung in Ausnahmefällen gelegentlich einer durch die Ober-Ersatzkommission zu genehmigenden außer- terminlichen Musterung erfolgen (§ 78, 1).) b) Für die Entscheidung sind die Grundsätze maßgebend, nach welchen mit den Militär- pflichtigen der entsprechenden Altersklasse verfahren wird. c) Haben die unter Ziffer 2 a und b genannten Mannschaften bereits ein Jahr (unter Berücksichtigung der im § 7,1 enthaltenen Festsetzung) oder als Einjährig-Frei- willige neun Monate gedient, so treten sie — abgesehen von Fällen dauernder Unbrauchbarkeit?““) (§ 38) — zum Beurlaubtenstande ihrer Waffe 2c. über und dürfen nicht von neuem für den aktiven Dienst ausgehoben werden, es sei denn, daß sie sich der Verpflichtung, deren Erfüllung ihre Entlassung aus dem aktiven Dienste begründete, entziehen und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. f) R. M. G. 8 55. d) Ueber die nach Ziffer 2e entlassenen Mannschaften muß spätestens im fünften Militärpflichtjahr endgültig entschieden werden (§ 30,2). Kann alsdann ihre Wiederaushebung zur Erfüllung des Restes der aktiven Dienstzeit mit Rücksicht auf die Festsetzung des § 30,1 noch nicht erfolgen, so treten militärisch aus- gebildete Mannschaften zum Beurlaubtenstande ihrer Waffe 2c., nicht ausgebildete Mannschaften sind auszuschließen (§ 37). Im Uebrigen siehe D. Str. G. § 31. 883. Entlassungsgesuche in Folge bürgerlicher Verhältnisse. 1. Gesuche um Entlassung im aktiven Dienste befindlicher Mannschaften können auf Grund der Festsetzungen des § 32, 23 bis e gestellt und berücksichtigt werden. 2. Die zur Begründung des Entlassungsgesuchs vorgetragenen Verhältnisse dürfen, sofern es sich nicht um eine Berufung an die höhere Instanz handelt (§ 71,8), erst nach der Aushebung eingetreten sein. *) Siehe Anmerkung ) zu § 82, 20 (S. 272). **) Einer nochmaligen ärztlichen Untersuchung der als dauernd invalide anerkannten Mannschaften bedarf es in der Regel nicht. **) Bezügliche Entscheidung ist in die Militärpapiere einzutragen. ) Wiederheranziehungen derartiger Mannschaften zur Erfüllung des Restes der aktiven Dienstzeit unterliegen der Beurtheilung der verstärkten Ersatzkommission (8 64, 5) und der Entscheidung der verstärkten Ober-Ersatzkommission (R. M. G. § 30, 40. Einer Zusammenberufung der genannten Kommissionen bedarf es nicht; die Beschlußfassung kann im Wege des Schriftverkehrs erfolgen. Die Wiedereinstellung darf sofort bei dem nächsten Truppen-(Marine-theile derselben Waffe 2c. erfolgen.