— 280 — 2. Die Berechtigungsscheine werden von den Prüfungskommissionen für Einjährig-Frei— willige (8 2,7) ertheilt. 3. Junge Seeleute von Beruf können die Berechtigung zum einjährigen Dienste außerdem durch Ablegung der Steuermannsprüfung erwerben (8 15,4). Der Ausweis hierüber erfolgt durch das von der zuständigen Behörde ausgestellte Zeugniß über die Befähigung zum Seesteuermann. § 89. Nachsuchung der Berechtigung. 1. Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienste darf im Allgemeinen nicht vor vollendetem 17. Lebensjahre nachgesucht werden. Die frühere Nachsuchung darf, sofern es sich nur um einen kurzen Zeitraum handelt, ausnahmsweise durch die Ersatzbehörde dritter Instanz zugelassen werden, doch hat in solchem Falle die Aus- händigung des Berechtigungsscheins nicht vor vollendetem 1 7. Lebensjahre zu erfolgen. Der Nachweis der Berechtigung bezw. die Beibringung der für die Ertheilung des Berechtigungsscheins erforderlichen Unterlagen hat bei Verlust des Anrechts spätestens bis zum 1. April des ersten Militärpflichtjahrs (8 22,2) bei der Prüfungs- kommission zu erfolgen. Bei Nichtinnehaltung dieses Zeitpunkts darf der Berecht- igungsschein ausnahmsweise mit Genehmigung der Ersatzbehörde dritter Instanz er- theilt werden. 2. Die Berechtigung wird bei derjenigen Prüfungskommission für Einjährig-Freiwillige nachgesucht, in deren Bezirke der Betreffende gestellungspflichtig sein würde (8§ 25 und 26), sofern er bereits das militärpflichtige Alter erreicht hätte. 3. Wer die Berechtigung nachsuchen will, hat sich spätestens bis zum 1. Februar des ersten Militärpflichtjahrs bei der unter Ziffer 2 bezeichneten Prüfungs- kommission schriftlich zu melden. Zwischen dem 1. Februar und dem 1. April des ersten Militärpflichtjahrs ein- gehende Meldungen dürfen ausnahmsweise von der Prüfungskommission berücksichtigt werden (Ziffer 1). 4. Der Meldung Ziffer 3 sind beizufügen: a) ein Geburtszeugniß, Ma## #½ b) die nach Muster 17a ertheilte Einwilligung des gesetzlichen Vertreters mit der S Erklärung,") daß für die Dauer des einjährigen Dienstes die Kosten des Unter- re. halts, mit Einschluß der Kosten der Ausrüstung, Bekleidung und Wohnung, den# #e —— —- uswwtäths *) Bei Freiwilligen der seemännischen Bevölkerung genügt die Einwilligung des gesetzlichen Ver— *“ treters (§ 15,4).