u — 283 — . Die nach Ziffer 1 anerkannten Lehranstalten sind durch das Central-Blatt für das Deutsche Reich zur Kenntniß zu bringen. Reifezeugnisse für die Universität und die derselben gleichgestellten Hochschulen und Reifezeugnisse für die erste Klasse der unter Ziffer 2 a genannten Anstalten machen die Beibringung der nach Muster 18 auszustellenden Zeugnisse entbehrlich. Das Gleiche gilt von Reifezeugnissen der unter Ziffer 2c fallenden Pro- gymnasien, Real-Progymnasien und Realschulen. Der einjährige Besuch der zweiten Klasse des Kadettenkorps genügt zum Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung. Die Prüfungskommission prüft die Gültigkeit der Zeugnisse und ertheilt, sofern gegen dieselben nichts einzuwenden, den Berechtigungsschein. . Der Reichskanzler ist ermächtigt,) in besonderen Fällen ausnahmsweise den Zeugnissen ausländischer Lehranstalten, welche Befähigungszeugnissen deutscher Schulen für den einjährig-freiwilligen Dienst gleichwerthig erscheinen, die Bedeutung solcher Zeugnisse beizulegen. Der Reichskanzler ist ermächtigt,) in besonderen Fällen ausnahmsweise dem Zeugniß über die bestandene Abschlußprüfung an einer deutschen Lehranstalt, bei welcher nach dem sechsten Jahrgang eine solche Prüfung stattfindet, die Bedeutung eines gültigen Zeugnisses der wissenschaftlichen Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst auch dann beizulegen, wenn der Inhaber des Zeugnisses die zweite Klasse der Lehr- anstalt nicht ein volles Jahr hindurch besucht hat. 8 91. Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung durch Prüfung. . Wer die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst durch eine Prüfung nachweisen will, hat sich auf Vorladung der Prüfungskommission persönlich im Prüfungstermin einzufinden. . Alljährlich finden zwei Prüfungen statt, die eine im Frühjahr, die andere im Herbst. Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung muß für die Frühjahrsprüfung spätestens bis zum 1. Februar, für die Herbstprüfung spätestens bis zum 1. August angebracht werden. Nach diesen Zeitpunkten eingehende Zulassungsgesuche dürfen durch die Prüfungs- kommission nur ausnahmsweise und nur dann berücksichtigt werden, wenn die Prüfung *) Bezügliche Gesuche sind an den Civilvorsitzenden derjenigen Ersatzkommission zu richten, in deren Bezirke der Betreffende gestellungspflichtig sein würde (8§ 25 und 26), sofern er bereits das militärpflichtige Alter erreicht hätte. Die Ersatzkommission befördert nach Feststellung der in Betracht kommenden Verhältnisse die Gesuche mit einer gutachtlichen Aeußerung auf dem Dienstwege weiter. 1901. 48